(openPR) Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Erfindung, die sein Arbeitgeber für sich nutzt, dann hat er Anspruch auf eine Vergütung. Deutschland ist eines der wenigen Länder weltweit, das die Voraussetzungen und das Verfahren für die Berechnung und Zahlung solcher Vergütungen in einem eigenen Gesetz geregelt hat, nämlich im ArbEG, dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Als Normalfall sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Mitteilung davonmachen muss, wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Erfindung (sogenannte „Diensterfindung“) gemacht hat. Der Arbeitgeber kann dann entscheiden, ob er diese Erfindung für sich nutzen möchte oder nicht. Nutzt er sie und lässt er sie sich z.B. im Namen des Unternehmens patentieren, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Will der Arbeitgeber die Erfindung nicht nutzen, dann wird sie frei und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, ein Patent im eigenen Namen zu beantragen oder die Erfindung anderweitig zu verwerten.
Die konkrete Berechnung der Vergütung, die dem Arbeitnehmer im Falle der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber zusteht, ist extrem komplex. In diese Berechnung fließen Überlegungen dazu ein, welche Umsätze das Unternehmen mit der Erfindung macht, wie groß der Anteil der Erfindung an dem Wert des Produkts ist, bei Erfindergruppen muss ermittelt werden, wie groß der persönliche Anteilsfaktor des zu vergütenden Arbeitnehmers an der Erfindergruppe war. Unterschiede bestehen außerdem dann, wenn das Unternehmen die Erfindung des Arbeitnehmers nicht selbst nutzt, sondern anderen Unternehmen Lizenzen erteilt oder ein Patent verkauft: Auch dann muss der Erfinder beteiligt werden. Hinzu kommt, dass die Vergütung eines Erfinders von Bezugsgrößen abhängen kann, die sich jährlich ändern: Wie viel Umsatz hat das Unternehmen mit der Erfindung im zurückliegenden Jahr gemacht? Welche Lizenzeinnahmen hat es daraus im Jahr davor generiert? In großen Industrieunternehmen sind viele Mitarbeiter ausschließlich damit beschäftigt, die Erfindungsmeldungen der angestellten Erfinder zu erfassen und die sich daraus ergebenden Vergütungen zu berechnen.
Beim Lehrgang Arbeitnehmererfindungen in der Praxis am 26. und 27. Juni 2017 in Köln werden die Teilnehmer anhand zahlreicher Beispielsfälle aus der Praxis mit den Regelungen und der Systematik des Arbeitnehmererfindungsrechts vertraut gemacht. Die am ersten Lehrgangstag erworbenen Grundkenntnisse werden am zweiten Lehrgangstag vertieft und um neueste Praxisentwicklungen ergänzt. Zahlreiche Fallbeispiele und Musterberechnungen stellen sicher, dass die Darstellung anschaulich und praxisnah erfolgt.
Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf unserer Homepage unter:
www.akademie-heidelberg.de/seminar/17-06-gp110/arbeitnehmererfindungen-der-praxis-basis-modul













