(openPR) Das Verzögerungsgeld, nach § 146 Abs. 2b AO, ist eine neue Sanktionsmöglichkeit der Finanzbehörden. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 als steuerliche Nebenleistung eingeführt, ist es in der Abgabenordnung (AO) geregelt und kann mit dem sogenannten Verspätungszuschlag verglichen werden. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 3. Februar 2010, Az.: 3 V 243/09) hat in einer Entscheidung das Verzögerungsgeld als rechtmäßig eingestuft. Die Finanzbehörden müssen daher bei einem Betrag von 2.500 Euro die Ausübung ihres Ermessens nicht extra begründen.
Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.
Anders als das Zwangsgeld, nach § 335 AO, ist das Verzögerungsgeld selbst dann noch zu bezahlen, wenn die Mitwirkungspflichten nachträglich erfüllt werden. Das Verzögerungsgeld kann ohne vorherige Androhung festgesetzt werden. Verhängt das Finanzamt den Mindestbetrag von 2.500 Euro, braucht die Festsetzung nicht extra begründet werden.
Die Finanzbehörden haben bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes einen Ermessenspielraum. Ob und in welcher Höhe – mindestens 2.500 Euro, höchstens 250.000 Euro – entscheidet das Finanzamt jeweils im konkreten Einzelfall. Dabei berücksichtigt es folgende Dinge:
• Gründe für die Pflichtverletzung
• Dauer der Fristüberschreitung
• Wiederholte Verzögerung oder Verweigerung
• Intensität der mangelnden Mitwirkung
• Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung
Unternehmen weisen eine korrekte Buchführung nach oder Teilbereiche der GDPdU wurden ordnungsgemäß umgesetzt, trotzdem ist eine Festsetzung des Verzögerungsgeldes möglich. Das Bundesfinanzministerium bietet zu diesem Thema einen Fragen- und Antwortenkatalog „Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO“ an. Diese Dokumentation und weitere wichtige GDPdU-Informationen hat die hsp GmbH aus Norderstedt auf einer Info-CD zusammengestellt, die auf der Webseite www.archivierungspflicht.de kostenlos angefordert werden kann.
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