(openPR) Seit dem 17.05.2010 müssen Dienstleister, aber auch Gewerbetreibende und Freiberufler, künftig zusätzliche Informationspflichten erfüllen. Die am 17.05.2010 in Kraft getretene Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG der Europäischen Union vom 12.12.2007 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Diese Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer entweder stets oder auch erst auf Anforderung mitteilen muss. Eine Erläuterung der Verordnung finden Sie nachfolgend.
Soweit Dienstleister bereits über eine Internetpräsenz verfügen, ergeben sich zahlreiche in der DL-InfoV geregelte Informationspflichten bereits aus dem geltendem Recht, vor allem aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Für Unternehmer und Selbstständige, die bereits im Internet präsent sind, ändert sich daher nicht viel, sofern sie ohnehin bereits die meisten der nun vorgeschriebenen Angaben auf ihrer Homepage hinterlegt haben. Wir empfehlen, die dort gemachten Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen, um Abmahnungen zu vermeiden. Verstöße gegen die DL-InfoV können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,00 geahndet werden.
Wir empfehlen Dienstleistern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern mit eigener Internetpräsenz zu prüfen, inwiefern sie den aktuellen Anforderungen der Verordnung zu Informationspflichten entsprechen. Ebenso sollten die Betreiber von Websites sicherstellen, dass sie eine gesetzeskonforme Datenschutzerklärung in ihren Webauftritt eingebunden haben.
Wer ist von der DL-InfoV betroffen?
Grundsätzliche alle Dienstleistungsunternehmen.
Ausnahmen?
Finanzdienstleistungen (Bank-/Finanzdienstleistungen, Pfandleiher, Darlehens-/ Kapitalanlagenvermittlung / -beratung, Versicherungsvermittlung / -beratung), private Sicherheitsdienste, Glücksspiele. Ferner sind Gesundheitsdienstleistungen, bestimmte soziale Dienstleistungen von staatlichen, staatlich beauftragten oder vom Staat als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation, audiovisuelle Dienste (z. B. Fernsehen, Rundfunk, Presse) sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie (Art. 2 Abs. 2 RL 2006/123/EG) ausdrücklich ausgenommen und somit nicht von den neu eingeführten Informationspflichten der DL-InfoV betroffen. Notaren und Gerichtsvollzieher unterfallen ebenfalls nicht dem Anwendungsbereich der Dienstleistungs-Richtlinie und somit auch nicht von dem der DL-InfoV.
Wie ist zu informieren?
Dem Dienstleister stehen vier unterschiedliche Möglichkeiten zur Auswahl. Die Informationen können wahlweise
- dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitgeteilt werden (postalisch, email, etc.)
- am Ort der Leistungserbringung so vorgehalten werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind
- dem Dienstleistungsempfänger über eine angegebene Adresse elektronisch zugänglich gemacht werden (Veröffentlichung auf den Internetseiten)
- in alle dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden (Prospekte, Firmenbroschüren)
Wann ist zu informieren?
Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form.
Art der Informationen
Die Verordnung unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.
Stets zur Verfügung zu stellen:
1. Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2. die Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3. soweit einschlägig das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes, sofern zugeteilt.
6. bei Ausübung eines reglementierten Berufs die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und bei Zugehörigkeit zu einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung, deren oder dessen Namen,
7. gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8. gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich
12. Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser im Vornhinein festgelegt wurde.
Sie haben Fragen oder wünschen sich Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung?
Sprechen Sie uns gerne an:
Rechtsanwaltskanzlei Anna Cardillo
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