(openPR) Der plötzliche Verlust beachtlicher Teile ihres in Aktien, Zertifikaten und sonstigen Finanzprodukten angelegtes Vermögens im Zuge der durch die Pleite des Finanzhauses Lehman Brothers ausgelösten Finanzkrise überraschte die privaten Kapitalanleger . Vielen der Anleger wurden die Funktionsweisen und damit verbundenen Risiken der erworbenen Finanzinstrumente erst deutlich gemacht, als ihnen ihre Anlageberater erklären mussten, dass und warum trotz exakter Befolgung der Anlageempfehlung das gut angelegt geglaubte Geld weg war. In der daraufhin folgenden Welle von Klagen und Sammelklagen hatten vor Gericht insbesondere jene Anleger schlechte Aussichten auf ein Schadensersatz zusprechendes Urteil, welche nicht ausschließlich an der Substanzerhaltung orientiert waren, sondern, etwa weil das angelegte Vermögen auch als angemessene Altersversorgung gedacht war, eine rentierliche Verzinsung angestrebt hatten. In diesen Fällen fanden die Banken häufig Gehör damit, dass Rendite bekanntermaßen nur über Risiko zu erzielen sei. Wenn sich dieses verwirkliche, habe der Anleger eben Pech gehabt. Dem hat das Landgericht Bremen mit Urteil vom 18.03.2010, Az. 2 O 386/09 einen Riegel vorgeschoben. Auch der mit Wertpapieren erfahrene und risikobereite Anleger ist nach diesem Urteilschutzbedürftig. Im konkreten Fall war der Anlegerin von einer Bank der Erwerb von Cobold-Anleihen empfohlen worden. Cobold steht für „Corporate Bond Linked Debt“. Die Funktionsweise der Cobold-Anleihe, auch Colibri- oder Synthia-Anleihe genannt, ist simpel. Der Anleger wettet mit dem Herausgeber der Anleihe um die Zahlungsfähigkeit bestimmter, ausgesuchter Unternehmen. Bleiben diese während einer bestimmten Laufzeit zahlungsfähig, „gewinnt“ der Anleger die Wette und erhält den Nominalbetrag seiner Anlage nebst einer ansehnlichen Verzinsung zurück. So wurden bestimmte Cobold-Anleihen der DZ Bank im Mai 2005 mit einer Rendite von 14,25 % gehandelt. Auch andere Banken wie die Commerzbank oder die Landesbank Baden-Württemberg dienten diese Form strukturierter Anleihen an. Tritt nun aber bei den oder auch nur einem der ausgesuchten Unternehmen ein sog. „Kreditereignis“ ein, hat der Anleger die Wette auf die Zahlungsfähigkeit verloren. Er erhält nur den Gegenwert, den er am Markt erzielen würde, wenn er in das ausgefallene Unternehmen investiert hätte. Bei einer Insolvenz eines der Unternehmen, auf welches der Anleger gewettet hat, erfährt der Anleger somit einen Totalverlust. So lag der Fall auch hier.
Das Gericht verurteilte die Bank zu Schadensersatz. Zwar sei die Anlegerin als risikobereit und tolerant gegenüber Kursschwankungen einzustufen. Dies rechtfertige aber nicht, ein Produkt mit Totalverlustrisiko anzuraten. Die Beratung der Bank sei daher falsch, weshalb sie der Anlegerin den Schaden zu ersetzen habe.