(openPR) Zündstoff für weitreichende Ansprüche von Verbrauchern ergibt sich aus einer Entscheidung vom 15. Dez. 2009 des für Banksachen zuständigen XI. Zivilsenates beim Bundesgerichtshof, BGH XI ZR 45/09. Dieser hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verbraucher einen Darlehensvertrag, und zur Absicherung desselben eine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte. Die Kosten der Restschuldversicherung waren durch Kredit mitfinanziert. Die Bank hatte eine Widerrufsbelehrung erteilt. Der Kreditnehmer hatte nach Ablauf der Widerrufsfrist den Kreditvertrag widerrufen und berief sich darauf, dass Darlehen und Restschuldversicherung ein sog. verbundenes Geschäft seien. Die Sprengkraft dieser Behauptung folgt aus § 358 BGB: Beim Widerruf eines verbundenen Geschäftes braucht der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurück zu zahlen. Die Bank bestritt das Vorliegen eines Verbundes und klagte auf Rückzahlung des ausgezahlten Darlehens, zunächst mit Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten den Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf und stellte das Vorliegen eines Verbundes zwischen Kreditvertrag und Restschuldversicherung fest. Der Restschuldversicherungsvertrag wäre ohne den Kreditvertrag nicht geschlossen worden. Infolge dessen hat die Bank nach dem Widerruf des Verbrauchers keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur auf Übertragung der Rechte an der Restschuldversicherung. Der Kreditnehmer hingegen kann von der Bank die bisher gezahlten Tilgungsraten und Zinsen zurück verlangen.
Diese Entscheidung lässt erwarten, dass die Kreditinstitute ihre Verträge künftig diesem Umstand anpassen werden. Bis dahin kann sich eine fachmännische Überprüfung der eigenen Finanzierung für den Verbraucher als vorteilhaft erweisen.










