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direct/ Hahn Rechtsanwälte: Dreiländerfonds DLF 97/22 - Stuttgarter Volksbank verurteilt

(openPR) Widerruf des Darlehensvertrages nach HWiG wirksam

Bremen, 07.11.2006. Anleger haben gute Chancen, eine per Bankdarlehen finanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ohne größeren Schaden zu beenden. Die finanzierende Bank muss die Fondsanteile zurücknehmen, wenn der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation ohne ausreichende Widerrufsbelehrung abgeschlossen wurden. Das entschied jetzt das Landgericht Bremen in einem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 21.09.2006.



Die Richter haben einer von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (HRP), einer auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei, vertretenen Klägerin überwiegend Recht gegeben. Die Anlegerin hatte eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem Dreiländerfonds DLF 97/22, abgeschlossen und den Kauf der Anteile über rund 75.000 Euro auf Empfehlung des Anlageberaters über die Stuttgarter Volksbank AG finanziert. Der Abschluss des Darlehensvertrages war in einer Haustürsituation erfolgt. Die Haustürsituation sei, so das Landgericht, auch der Bank zuzurechnen. Deren Widerrufsbelehrung habe jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.

Da Fondsbeteiligung und Darlehen ein verbundenes Geschäft nach dem Verbraucherkreditgesetz darstellen, muss die Klägerin das Darlehen nicht zurückzahlen und nur den finanzierten Gesellschaftsanteil übertragen. Dabei muss sie sich nur die von der Fondsgesellschaft bereits gezahlten Ausschüttungen anrechnen lassen. Erzielte Steuervorteile müssten jedoch nicht erstattet werden.

Zuvor hatten die Parteien auf Widerruf einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Dieser war jedoch von der beklagten Bank widerrufen worden. Nun steht das Institut viel schlechter da.

"Der Ausgang des erstinstanzlichen Rechtsstreits zeigt, dass Gesellschafter von fremdfinanzierten Fondsbeteiligungen bei Vorlage einer Haustürsituation gute Chancen haben, ihre Beteiligung los zu werden und ihren Schaden ersetzt zu bekommen", erklärt Anlegeranwalt Peter Hahn von HRP. "Das Urteil lässt sich auf zahlreiche fremdfinanzierten Immobilienfonds-Beteiligungen anwenden, insbesondere auf die verschiedenen Dreiländerfonds und Falk-Fonds, bei denen zahlreiche Anleger viel Geld verloren haben."

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (HRP) nimmt laut JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien, 2005/2006, eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Der Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich im Kapitalanlage-, Bank- und Börsenrecht tätig.

Hahn Rechtsanwälte mit Standorten in Bremen und Hamburg vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger.

Kanzleikontakt:

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