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BHW Bank zur Rückabwicklung von Dreiländerfonds-Beteiligung verurteilt

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(openPR) Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Mainz wurde die BHW Bank AG erneut zur Rückabwicklung einer Beteiligung am Dreiländer-Immobilienfonds DLF 94/17 verurteilt.

Im konkreten Fall ging es um den Widerruf eines Darlehensvertrages nach Haustürwiderrufsgesetz, den die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für den Kläger durchsetzen konnte.



Zum Hintergrund: Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter der Vermögensberatung Aktiva Finanzkonzept in seiner Wohnung zum Abschluss einer über die BHW Bank finanzierten Beteiligung am DLF 94/17 bestimmt. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die BHW-Bank den Anleger daher über sein Widerrufsrecht gemäß Haustürwiderrufsgesetz belehren müssen. Der von der BHW Bank verwendete Darlehensvertrag enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung, doch war diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Sie enthielt folgenden Zusatz: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird.“

Das Landgericht Mainz stützt sich in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz einen solchen oder ähnlichen Zusatz nicht enthalten darf. Daher kommen grundsätzlich für Anleger von Immobilienfonds Rückzahlungsansprüche gegen die finanzierenden Banken in Betracht, wenn die Beratung im Rahmen einer so genannten Haustürsituation (zu Hause, am Arbeitsplatz) erfolgte und die Betroffenen dabei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden.

Nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger gegenüber der BHW-Bank – aber auch gegenüber anderen Kreditinstituten – vertreten, enthalten Darlehensverträge der finanzierenden Banken sehr häufig unwirksame Widerrufsbelehrungen.

„Anleger sollten daher die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen, um rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner von CLLB. Dabei ist aber zu beachten, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt. Die jeweiligen Anleger sollten auch auf keinen Fall ohne entsprechenden anwaltlichen Rat Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.

„Gerade wenn die Beratung in der Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierende Bank durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sittner. Dabei ist es irrelevant, ob die Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank erfolgte oder einen Anlageberater.

Thomas Sittner weist außerdem darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für ein Vorgehen gegen Berater bzw. finanzierende Banken übernehmen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dreiländerfonds“ oder „BHW-Bank“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

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