(openPR) Die Richter der zuständigen Kammer des Landgerichts Neuruppin hatten in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher ein Dreiländerfonds-Anleger durch seinen Anlagenberater hinsichtlich der gravierenden Verlustrisiken eines Dreiländerfonds falsch beraten worden war. Ursprünglich besuchte der Anlagenberater seinen Kunden unaufgefordert in dessen Wohnung. Die Richter erkannten daraufhin eine sogenannte „Haustürsituation", welche unter bestimmte Voraussetzungen auch die Inanspruchnahme der fondsfinanzierenden Bank eröffnet. In diesem Falle hatte der Anlagenberater seinem Kunden nämlich nahegelegt, die Zeichnungssumme durch eine Bank finanzieren zu lassen. Auch hatte der Anlagenberater bereits eine Bank angeboten, welche hierfür zur Verfügung stand. Weil die Bank somit in die Vertriebsorganisation des Anlagenberaters eingegliedert war, hatte sie auch einzustehen. Die Richter haben u.a. entschieden, dass dem Anleger alle bereits an die Bank bezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuerstatten sind und der Anleger von zukünftigen Zahlungsverpflichtungen freizustellen ist.
In einer Vielzahl der Kanzlei bekannten Angelegenheiten ist der Beitritt in Dreiländerfonds durch Kreditinstitute finanziert worden. Ralf Renner, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, ist Spezialist in Rechtsfragen geschlossener Immobilienfonds und atypisch stiller Beteiligungen und vertritt geschädigte Anleger. Rechtsanwalt Ralf Renner dazu: „Jüngste gerichtliche Entscheidungen dürfen geschädigten Anlegern Mut machen, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen." In diesen Angelegenheiten können Ansprüche grundsätzlich gegen den Vermittler gerichtet sein, wenn dieser bei Fondszeichnung nicht zutreffend informiert hat, u.a. wenn auf Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde. Denn ein Anlagevermittler hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung wesentlich sind, so vor allem die Verlustrisiken, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Wenn in Fällen fremdfinanzierter Fondszeichnungen zugesagt worden ist, dass z.B. sich die Investition allein durch Ausschüttungen und steuerliche Vorteile „selbst finanziere", ohne dass der Anleger eigene Mittel beizutragen hätte, stehen Ansprüche beiseite. In vorstehenden Zusammenhängen können auch Ansprüche gegenüber der Bank bestehen, u.U. auf Rückabwicklung des Darlehens, wenn z.B. die fondsfinanzierende Bank in einzelnen vertraglichen Klauseln Fehler gemacht hat, so z.B. in der Widerrufsbelehrung.
vgl.:
http://www.kanzlei-renner.de/dreilaenderfonds_kapital_consult_walter_fink_1.htm