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RA-Horrion: Unzulässige Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB - Arbeitsrecht Dresden

22.03.201012:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: RA-Horrion: Unzulässige Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB - Arbeitsrecht Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion Dresden

(openPR) Kündigungsvorschrift § 622 II S. 2 BGB verstößt gegen Europarecht - Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt/Anwalt Dresden Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden:

Die Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB, nach welcher bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten für die Feststellung der Kündigungsfrist die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar (EuGH Urteil vom 19.01.2010 - C 555/077).

Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden:

Kläger ist Arbeitnehmer. Er erhielt Kündigung mit Kündigungsfrist von einem Monat. Seine Dienstzeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres wurde nicht mitgezählt. Dann hätte nämlich die Kündigungsfrist 4 Monate betragen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Frage der Rechtmäßigkeit von § 622 II S. 2 BGB dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden:

Der EuGH hält die Vorschrift § 622 II S. 2 BGB für unzulässig. Es werden Bestimmungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen getroffen, welche an das Alter anknüpfen. In der EU-Richtlinie 2000/78 ist die Altersdiskriminierung geregelt. Die Ungleichbehandlung ist nicht durch Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt gerechtfertigt. Jedes deutsche Gericht ist verpflichtet, diese Norm nunmehr unangewendet zu lassen.

Mein Rechtstipp:

"Achten Sie bei der Berechnung von Kündigungsfristen sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer stets darauf, dass auch Beschäftigungszeiten unter dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers zu beachten sind", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.

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