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Haftung bei fehlerhafter Anlageberatung - Rechtsanwalt Dresden

10.02.201111:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Haftung bei fehlerhafter Anlageberatung - Rechtsanwalt Dresden
Rechtsanwalt Dresden-Anlagerecht Dresden-Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt Dresden-Anlagerecht Dresden-Rechtsanwalt Ulrich Horrion

(openPR) Keine grobfahrlässige Unkenntnis des Kunden über Anlagerisiken bei Nichtlesen des Anlageprospekts Rechtsanwalt Dresden. Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Wenn der Kunde des Anlageberaters den ihm überreichen Prospekt (mit Risikohinweisen) nicht liest, sondern sich allein auf die Erklärungen des Anlageberaters verlässt, liegt darin keine grob fahrlässige Unkenntnis des Kunden (BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az.: IV ZR 249/09, Vorinstanz OLG Köln).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Im Oktober 1999 zeichnete K eine Beteiligung von DM 150.000,00 an einem geschlossenen Immobilienfonds. Dies erfolgte aufgrund eines Beratungsgesprächs mit B. K hatte eine sichere Anlage als Altersvorsorge gewünscht. Durch rückläufige Mieteinnahmen der Gewerbeimmobilie traten ab 2002 wirtschaftliche Probleme auf. Am 04.08.2005 wurde auf Antrag der finanzierenden Bank die Zwangsverwaltung angeordnet und am 17.02.2006 wurde gegen die Fondsgesellschaft das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. K klagt auf Schadensersatz gegen Berater B, d. h. Erstattung von Kapital, Kosten und entgangenem Anlagegewinn. B wendet grob fahrlässige Unkenntnis ein, weil K den ihm überreichten Anlageprospekt nicht gelesen habe. Im Übrigen sei Verjährung eingetreten. LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Die Revision des B vor dem BGH hat keinen Erfolg.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden

Es wurde ein Beratungsvertrag geschlossen. Geschuldet war eine sichere Anlage als Altersvorsorge. Dazu gehört ein geschlossener Immobilienfonds nicht, weil erhebliche Verluste, je nach Marktlage sogar Totalverlust, eintreten können. Bei Vier-Augen- Gesprächen entspricht es der prozessualen Waffengleichheit, dass die Partei ohne Zeugen persönlich angehört (§ 141 ZPO) oder als Partei vernommen (§ 448 ZPO) wird. Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt. Verjährungsbeginn ist die Kenntniserlangung über die anspruchsbegründenden Tatsachen.

Das Nichtlesen des Prospekts durch K stellt keine grob fahrlässige Unkenntnis des K über die Risiken der Anlage dar. K durfte auf die besondere Erfahrung und Kompetenz des B vertrauen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden

"Ob der Anleger einen Schadensersatz gegen den Berater bei Verlust hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Einzelumstände sind genauestens aufzuklären", so Rechts¬an¬walt Ul¬rich Hor¬rion aus Dres¬den.

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