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Patientenrechtegesetz (PatRG) überfällig - Klare Regelungen gefordert

23.02.201016:48 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Die Rechte der Patienten bzw. pflegebedürftigen Personen einerseits und die Pflichten der Leistungserbringer, z.B. Ärzte, sonstige Gesundheitsberufe, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, andererseits, sind in der bundesdeutschen Rechtsordnung nur unzureichend durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Daher ergab sich nicht selten Streit mit der Folge, dass Gerichte zur Entscheidung eingeschaltet werden mussten.



Im Gefolge solcher Streitfälle haben die Gerichte in vielfältiger Weise die Rechtsbeziehungen zwischen den im Gesundheits- und Pflegesystem Beteiligten in Form von sog. Richterrecht näher ausgeführt. Die Gerichte waren dabei immer wieder bemüht, die Grundsätze des verfassungsrechtlich vorgegebenen Patienten – Selbstbestimmungsrechtes zur Geltung zu bringen und eine Art „Waffengleichheit“ zwischen den Beteiligten herauszustellen. In diesem Zusammenhang wurden z.B. Regeln über die Aufklärungspflicht und die Beweislastumkehr in Medizinschadensangelegenheiten geprägt.

Dies alles hat in den zurückliegenden Jahren verschiedene Bundes- und Länderministerien veranlasst, Broschüren mit den „Patientenrechten in Deutschland“ zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausbringen. Diese Informationsschriften befassen sich vor allem mit den Rechten und Pflichten im Behandlungsverhältnis und den Möglichkeiten, in einem Schadensfall gegebene Rechtsansprüche zu verfolgen. Ergänzt wurden diese Broschüren durch gezielte Informationen zum Betreuungsrecht und zur Patientenverfügung.

Trotz all dieser Bemühungen von Rechtsprechung und Behörden ist es aber immer noch so, dass die Patientenrechte nur unvollkommen zur Geltung kommen und von Patienten bzw. pflegebedürftigen Personen mangels ausreichender Kenntnisse auch nicht immer konsequent eingefordert werden.

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk fordert daher, die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Gesundheitswesen in einem Patientenrechtegesetz (PatRG) umfassend festzuschreiben. Dabei sollte auch vorgesehen werden, dass Behandlungs- und Pflegefehler einer noch zu schaffenden zentralen Institution zu melden und von dort einer wissenschaftlichen Auswertung zuzuführen sind. Im Übrigen erscheint es sinnvoll, für die Verfolgung von Medizinschäden (zivilrechtlich wie strafrechtlich) Schwerpunktzuständigkeiten im Justizbereich vorzusehen. Die komplexe Materie macht es nämlich erforderlich, dass sich vornehmlich speziell ausgebildete Bedienstete und Richter mit solchen Streitfällen befassen. In diesem Zusammenhang wäre auch an eine Ausgestaltung des medizinischen Gutachterwesens zu denken in der Absicht, dass immer wirklich unabhängige Sachverständige in die Prozessauseinandersetzungen einbezogen werden können. Bekanntlich werden die Entscheidungen in Medizinschadensfällen maßgeblich durch die Gutachter bestimmt.

Mit der Schaffung eines Patientenrechtegesetzes sollten auch die Vorschriften über die Patientenverfügung, die derzeitig als Teil des Betreuungsrechtes (BGB) ausgestaltet sind, in den entsprechenden Gesetzestext eingebunden werden. Grundsätzliche Aussagen über in der Zukunft liegende Behandlungs- bzw. Pflegesituationen sind Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes und müssen auch in einem Patientenrechtegesetz im Zusammenhang mit der Bedeutung des Patientenwillens dargestellt sein. Die isolierten Ausführungen über die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen allein im Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht entbehren der notwendigen Klarheit und werfen weiterhin zahlreiche rechtliche und tatsächliche Fragen auf. Die mit den jetzigen Vorschriften über die Patientenverfügung geschaffene Rechtslage gibt bereits wenige Monate nach ihrer Einfügung in das BGB zu vielfältigen Diskussionen und Gesetzesauslegungen Anlass. Dieser unbefriedigende Zustand sollte schnellstmöglich im Zusammenhang mit der Schaffung eines Patientenrechtegesetzes überwunden werden.

Ein Patientenrechtegesetz sollte sich nicht allein auf die Arzt-Patienten-Beziehung konzentrieren, sondern auch die Grundsätze des in den Pflegesystemen maßgeblichen Pflegerechts erfassen. Vor allem sollten die Grundsätze der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ einbezogen werden mit der Folge, dass die entsprechenden Gewährleistungen zu subjektiv-öffentlichen Rechten mit Anspruchscharakter ausgestaltet werden.

Dass sich wiederholt verschiedene Organisationen der Gesundheitsberufe gegen ein Patientenrechtegesetz ausgesprochen haben, ist unbeachtlich. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, Patientenrechte wären bereits jetzt ausreichend gesichert, geht an der Lebenswirklichkeit völlig vorbei und kann nur als einseitiges und interessengeleitetes Statement verstanden werden.

Werner Schell, - Dozent für Pflegerecht

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