(openPR) Krankenkassen kommen dem gesetzlichen Grundsatz „Reha vor Pflege“ immer noch nicht genügend nach
Die Rehabilitation ist für die Krankenkassen immer noch „das fünfte Rad am Wagen“. Zwar gibt es einen klaren gesetzlichen Auftrag, aber es fehlen die richtigen Anreize.
Tatsächlich sprechen die Zahlen für sich: Nur 1,5 Prozent der Gesamt-ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entfallen auf Vorsorge und Rehabilitation. Verbände und Einrichtungen in dem Bereich haben den Kassen in der Vergangenheit außerdem immer wieder eine restriktive Bewilligungspraxis und eine gewisse Willkür bei der Entscheidung über Anträge vorgeworfen.
Von Transparenz war das Leitungsgeschehen bisher weit entfernt. Die Zahl der Anträge und Bewilligungen wurde von der GKV nicht erhoben.
Das änderte sich im Frühjahr 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungs-gesetz. Seitdem müssen die Kassen die entsprechenden Daten sammeln und veröffentlichen. Damit sollte Licht in die Antragsentwicklung und Bewilligungs-praxis kommen. Anfang November wurden nun erstmals Zahlen vorgelegt. Die Krankenkassen haben also drei Jahre benötigt, um die gesetzliche Regelung in die Tat umzusetzen.
Die Interpretation der nun vorgelegten Zahlen ist schwierig, da sie wegen fehlender Plausibilität mehrfach überarbeitet werden mussten.
Ganz offensichtlich ist, dass die Kassen bei der Bewilligung von Reha-maßnahmen für betagte, multimorbide Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres Alters von Pflegebedürftigkeit bedroht sind, besonders zögerlich sind. Sie kommen hier dem Grundsatz „Reha vor Pflege“ immer noch nicht genügend nach. Trotz steigenden Bedarfs an Rehabilitationsleistungen aufgrund von Morbidität und Überalterung sinken die Ausgaben für ambulante und stationäre Rehabilitation bei gleichzeitig überproportionalem Anstieg der Pflegebedürftigen.
Vor allem der ältere Mensch wird Opfer der Sparinteressen der Kranken-kassen und die Politik schweigt dazu.
Bei der Tagung des Bundesverbandes Geriatrie in Greifswald wurde deutlich, dass die Geriatrie (Altersmedizin) in keinem anderen Bundesland so unter Beschuss durch Kassen und ausufernde MDK Prüfungen steht wie in Rheinland-Pfalz.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom April 2007 wurden die Kassen nicht nur zur Erhebung der Zahl der Anträge und Bewilligungen verpflichtet, sondern die Rehabilitation wurde zu einer Pflichtleistung erklärt, die nicht abgelehnt werden darf.
Im Vergleich zum Vorjahr sind lediglich die Ausgaben für ambulante Reha und Anschlussrehabilitation gestiegen. Alle anderen Bereiche waren rückläufig, insbesondere auch in der geriatrischen Rehabilitation.
Die MDK-Prüfungen sind unter Ärzten ein Reizthema. Denn nach der Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dürfen niedergelassene Ärzte nur noch mit einer bestimmten Qualifikation Reha verordnen. Ein Verordnungsrecht haben sie jedoch auch dann nicht. Dies führt zu Frustration bei antragstellenden Ärzten, wenn ihre Reha-empfehlungen nicht oder nicht hinlänglich vom MDK beziehungsweise von der Kasse beachtet werden. Kritisch und zu bürokratisch sehen viele Ärzte außerdem das zweistufige Antragsverfahren. Viele wünschen sich ein einheitliches Formular für Renten- und Krankenversicherung.
Die Rehabilitations-Richtlinie wurde in der Vergangenheit oft als „Reha-Verhinderungsrichtlinie“ bezeichnet. Nach Einschätzung von Gesundheits-experten spielen aber vor allem finanzielle Fehlanreize eine Rolle. Vor allem drohende Zusatzbeiträge veranlassten die Kassen, kurzfristig zu sparen. Einsparungen durch Rehabilitation zulasten der GKV ergeben sich im Übrigen in erster Linie bei den Pflegekassen.
Bestehende Vorschriften – wie Strafzahlungen von der Kranken- an die Pflegekassen bei nicht geleisteter Reha – laufen ins Leere. Es fehlt an wirksamen finanziellen Anreizen. Vorstellbar ist beispielsweise, dass die Pflegekassen der GKV ihre Ausgaben für Rehabilitationsbehandlungen ganz oder zum Teil erstatten.
Der Patient ist also weiterhin mehr Objekt als Subjekt. Dringend überfällig ist auch ein Patientenrechtegesetz (PatRG), wo die Rechte der Patienten und die Pflichten der Leistungserbringer geregelt werden. In dieses sollten auch die Grundsätze der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ einbezogen werden. Eigentlich ein Gebot der Stunde angesichts des demografischen Wandels und der rasanten Zunahme pflegebedürftiger Menschen.













