(openPR) In die ohnehin schon unruhige Medienfondslandschaft ist mit einem Anschreiben der „Aktionsgemeinschaft Medienfonds-Anleger“ vom 29. Januar 2010 abermals Bewegung geraten. Das Schreiben richtet sich an die Anleger der ApolloProMedia 1. bis 3. KG, ApolloProScreen KG, ApolloProMovie 1. bis 3. KG. Darin wird den Anlegern die Möglichkeit aufgezeigt, „auch ohne Rechtsschutzversicherung durch Sammelverfahren kostengünstig ihre Ansprüche durchzusetzen“. Ansprüche würden sich nach Auffassung der Aktionsgemeinschaft insbesondere unter dem folgenden Gesichtspunkt ergeben: „Die meisten Anleger sind mit ihrer Beteiligung an dem Fonds – ohne dass es ihnen bewusst war – eine noch offene Zahlungsverpflichtung von bis zu 40% ihrer Zeichnungssumme eingegangen. Das heißt, Apollo hat Forderungen gegen den Anleger in einer beträchtlichen Höhe.“
Es ist richtig, dass der ausstehende Teil der jeweiligen Kommanditeinlage eine Verpflichtung der Anleger darstellen kann, z.B. im Fall der Insolvenz der Gesellschaft. Zugleich besteht im Fall der Apollo ProMedia 1. bis 3. KG die Möglichkeit der Nachforderung eines Teils der ausstehenden Kommanditeinlage, sofern der Erlös aus der Endverwertung der Filmrechte bei Beendigung der Gesellschaft nicht ausreichen wird, um evtl. noch bestehende Verbindlichkeiten zu decken.
Fraglich ist jedoch, ob den Anlegern der Apollo Media Fonds dieser Umstand tatsächlich nicht bekannt ist bzw. bekannt sein sollte, wie von der „Aktionsgemeinschaft Medienfonds-Anleger“ angeblich in Erfahrung gebracht. Denn das Risiko der Nachforderung ausstehender Kommanditeinlagen wird in den Prospekten der Apollo Media Fonds allgemein gut verständlich erläutert, so z.B. auf Seite 29 des Emissionsprospektes der Apollo ProMedia 1. KG unter dem Punkt „Haftung“. Diese in ihrer Klarheit überzeugenden Prospektangaben sprechen zumindest gegen die vermeintlichen Erkenntnisse der „Aktionsgemeinschaft“.
Im begehrten Segment des grauen Kapitalmarkts sind solche Anschreiben nicht unüblich. Es kommt häufiger vor, dass Aktionsgemeinschaften, Vereine, Internetforen ins initiiert werden, um bestimmte – mitunter rechtlich zutreffende – Aspekte als Aufhänger gegenüber den Anlagern dafür zu nutzen, sich mit den Hintermännern solcher Aktionen in Verbindung zu setzen. Wen wundert es noch, wenn man über kurz oder lang dabei bei einem Rechtsanwalt landet? Wenn sich dazu noch die Vertragsreue eines Anlegers gesellt, ist der an den Vermittler gestellte Schadenersatzanspruch nur noch Formsache.
Ob es sich bei einer Beteiligung an den Apollo Media Fonds um ein erfolgreiches Investment handelt, wird die Zukunft zeigen. Wie das Engagement der „Aktionsgemeinschaft Medienfonds-Anleger“ aber bereits jetzt zeigt, müssen allerdings nicht nur die Fondsgesellschaften, sondern auch die seinerzeit tätigen Finanzdienstleister damit rechnen, mit Regressansprüchen konfrontiert zu werden. Damit würde der allgemeine Trend bestätigt werden, wonach das Risiko aus unliebsam gewordenen Kapitalanlagen gern im Rahmen gerichtlicher Verfahren auf den Anlagevermittler übertragen wird.
Dieser Vorgehensweise wurde jedoch bereits in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verjährung, von der deutschen Jurisdiktion ein Riegel vorgeschoben. Zu bedenken ist auch, dass die meisten Instanzgerichte standardisierte „Verbraucherschutzklagen“ durchaus erkennen und – wie es richtig ist – konkrete Vorträge auf Klägerseite erwarten und sich nicht mit den üblichen Allgemeinplätzen (angebliche mangelnde Geeignetheit zur Altersvorsorge, angebliches Vorenthalten des Prospektes trotz gegenteiliger Dokumentation etc.) per se zufrieden geben.
Anlagevermittler, welche mit entsprechenden Forderungen überzogen werden, sollten sich dies bewusst machen – und fachkundigen, erfahrenen Rat einholen.





