(openPR) Genau diese Frage ist nicht nur von dem Fondinitiator zu klären, sondern ist auch von den Pflichten des Anlageberaters mitumfasst. Laut BGH müssen die Anlagevermittler die potentiellen Anleger auf erkennbare Fehler in den Berechnungen von Fondsanbietern hinweisen, ansonsten machen sie sich schadensersatzpflichtig.
Im vorliegenden Fall hat ein Anlagevermittler die in einem ersten Vermittlungsgespräch erfragten persönlichen Daten von einem Ehepaar zur Berechnung bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegeben und die von dieser zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Grundlage des weiteren Vermittlungsgesprächs vor Vertragsabschluss gemacht. In diesen lag jedoch ein schwerwiegender Fehler in der Renditeberechnung vor. Der prognostizierten Wertentwicklung wurde der gesamte vom Ehepaar eingebrachte Betrag zugrundegelegt (38.300 Euro), von diesem aber noch Provisionen, Gebühren und Nebenkosten abzuziehen waren, sodass sich der eigentliche Anteilswert nur noch auf 29.4000 Euro belief. Auf dieser fehlerhaften Grundlage versprach der Anlagevermittler den potentiellen Anlegern eine kontinuierliche Erhöhung von drei bis vier Prozent nach dem dritten Jahr, abhängig von den unterschiedlichen Mieterhöhungen. Aufgrund des falschen Ausgangswertes hätten die Anleger aber bei einer Wertsteigerung von drei Prozent auch nach zehn Jahren die Beteiligungssumme von 38.300 Euro nicht erreicht.
Der Anlagevermittler ist grundsätzlich verpflichtet, dem potentiellen Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände zu liefern, die für deren Anlagebeschluss von besonderer Bedeutung sind. Dazu zählt auch, dass er das Anlagekonzept zumindest auf Plausibilität hin überprüft, da er sonst nicht in der Lage ist, sachgerechte Auskünfte zu erteilen. Demnach hätte er auch die von der Anlageinitiatorin erstellte Modellrechnung überprüfen müssen, wobei er den Fehler hätte bemerken müssen. Unterlässt der Anlagevermittler, den Anleger auf erkennbare Fehler hinzuweisen und entsteht diesem dadurch ein Schaden, muss er dafür haften.
BGH vom 17.02.2011, Az.: III ZR 144/10