BGH: Anlageberater muss auf das Fehlen eines funktionierenden Zweitmarktes für Immobilienfonds hinweisen
(openPR) Stuttgart/ Hamburg, 20.02.2007 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Pflichtenkreis der Anlageberater erneut zugunsten geschädigter Kapitalanleger deutlich erweitert. Danach müssen Anlageberater bei der Vermittlung von Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds zwingend darauf hinweisen, dass die Veräußerung des Anteils in Ermangelung eines funktionierenden Zweitmarkts nur eingeschränkt möglich ist (Versäumnisurteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06).
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Stuttgarter Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: "Der III. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Urteil die Rechte geschädigter Kapitalanleger erheblich gestärkt. In vielen uns bekannten Fällen wurden die Kunden von ihren Beratern nicht auf die mangelnde Fungibiltät der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt. Das ist ein schadensersatzbegründender Beratungsfehler." Rechtsanwalt Marcel Seifert: "Zudem trägt der Berater jetzt die Beweislast, auf die praktisch non-existente Veräußerbarkeit dieser Beteiligungen hingewiesen zu haben, wenn der Anleger entsprechend substantiiert vorgetragen hat. Deshalb wird durch das Urteil auch die Durchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche geschädigter Immobilienfonds-Anleger deutlich verbessert."
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B|G|K|S Rechtsanwälte sind ausschließlich im Bank-, Börsen-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht tätig. Die Kanzlei vertritt von ihren beiden Büros in Stuttgart und Hamburg aus mit sechs Rechtsanwälten bundesweit geschädigte Kapitalanleger.
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