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BGH: Der Segen eines Anlageberaters für einen Prospekt hat Grenzen

11.12.201208:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ein Anlageberater muss seine Augen nicht vollständig aufhalten können, wenn es um die Aufklärung über die Rentabilität einer Anlage geht. Damit müssen Anleger Einschränkungen bei der Plausibilitätsprüfung des Prospekts durch ihren Anlageberater hinnehmen. “Dieses aktuelle Fallbeispiel zeigt Anlegern, wie dünn die Grenzlinie zwischen Einfältigkeit eines Anlageberaters und Sinnfälligkeit eines Anlageobjekts ist. Bei den Prüfungspflichten eines Beraters ist die Anlage für manch Anleger ein Kopfsprung ins trübe Anlagewasser“, warnt der Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Tim Oehler aus Osnabrück.


Ein Anleger beteiligte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds mit 25.000 Euro. Gegenstand des Fonds war eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik, der in wirtschaftliche Schieflage geriet. Da der Anleger von Aufklärungsfehlern ausging, zog er vor Gericht. Nach seinem Erfolg in der ersten Instanz unterlag er vor dem Oberlandesgericht und nunmehr aktuell vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Mit dem aktuellen Urteil vom 15.11.2012 (III ZR 55/12) stellten die Richter klar, dass ein Anlageberater zwar verpflichtet ist, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Allerdings führt eine unterlassene Prüfung nur zur Haftung, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. Damit musste der Anlageberater keine Bedenken bei den ausgewiesenen Finanzierungskosten haben. Zweifel wären hier nur bei gänzlichem Fehlen der Finanzierungskosten angebracht gewesen, da die letzte Tranche Eigenkapital erst nach der Bauphase eingeworben werden sollte. Denn damit lag das Bedürfnis an Fremdkapital völlig klar auf der Hand. “Anlageberater sind alles andere als allwissend. Das ist zwar für manch kindlich reine Anlegerseele zwar erschreckend, aber doch bittere Realität“, gibt der Osnabrücker Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Tim Oehler zu Bedenken.
Der Anlageberater verletzte seine Prüfungspflichten auch nicht hinsichtlich eines irregulären Kredits, der in dem Prospekt ausgewiesen war. Zwar waren die Kreditgeber anonym. Ein Risiko ergab sich aber daraus nicht, da der Betrag nicht den Rahmen und die Rentabilität sprengte. “Ungewöhnliche Angaben führen nicht gleich dazu, dass der Anlageberater Augen und Verstand sperrangelweit aufreißen muss“, fasst Rechtsanwalt Tim Oehler zusammen.

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