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BGH fällt erneut Urteil zur Prospekthaftung

(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut ein Urteil zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds gefällt (Aktenzeichen: II ZR 213 /08) und hierdurch die Rechte der Anleger gegenüber den Prospektverantwortlichen entschieden gestärkt.


Der zugrundeliegende Fall

Der Kläger hatte sich im Jahr 2002 an dem Medienfonds ApolloProMedia GmbH & Co.1. Filmproduktion KG beteiligt. In dem Verfahren waren der frühere Geschäftsführer der Komplementärin, die Alleingesellschafterin der Komplementärin und deren Alleingesellschafter bzw.- geschäftsführer verklagt worden.
Mit der Begründung, der Emissionsprospekt des Medienfonds ApolloProMedia GmbH & Co. 1 Filmproduktion KG, weise diverse Fehler auf, verlangte der Kläger gegenüber den Beklagten Erstattung der von ihm gezahlten Beteiligungssumme Zug um Zug gegen Abtretung des Kommanditanteils.

Inhalt des Urteils

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds zur Prospekthaftung führen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anlageinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Der Anlageinteressent ist über die mit der Beteiligungsform verbundenen Risiken und Nachteile vollständig und verständlich aufzuklären. Ändern sich die Umstände nach der Herausgabe des Emissionsprospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen. Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann hierbei der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein.
Damit hat der BGH das Urteil des OLG München aufgehoben. Das OLG München hatte zuvor die Prospektangabe, zwei Vorgängerfonds lägen „deutlich über dem Plan“, lediglich als „unwichtige, werbende Anpreisung“ des oben genannten Medienfonds ApolloPromedia GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG abgetan und nicht näher untersucht.

Zudem urteilte der BGH, dass auch Veränderungen der allgemeinen Marktlage während der Platzierungsphase gegebenenfalls durch eine Aktualisierung des Prospekts berücksichtigt werden müssen.
Vorliegend kam als weiterer Prospektfehler der unterlasse Hinweis in Betracht, dass der Terroranschlag vom 11.09.2001 die Medienbranche nicht unberührt gelassen habe. Hier erachtete der BGH einen entsprechenden Geschäftsbericht der Prospektverantwortlichen des Medienfonds ApolloProMedia GmbH & Co.1 Filmproduktion KG nach Herausgabe des Prospekts, aber vor dem Beitritt des Klägers als maßgeblich. In diesem wurde ausgeführt, dass der Terroranschlag vom 11.09.2001 zu Rückgängen bei den Lizenzeinnahmen geführt hatte. Demgegenüber stand aber die Aussage im Prospekt, dass die „Rahmenbedingungen nachhaltig stabil“ geblieben seien.

Fazit

Der BGH hat mit seinem Urteil die Haftung der Prospektverantwortlichen in dem die Entscheidung zugrund liegenden Medienfonds deutlich verschärft.
Insbesondere können im Hinblick auf mögliche Unterlassungen von Prospektaktualisierungen noch Ansprüche gegen Prospektverantwortliche bei geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht werden.
Der BGH betont, dass diesbezügliche Ansprüche der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen und damit erst mit Kenntnis des Anlegers von den schadensbegründenden Umständen und der Person des Schädigers beginnen.
Vor dem Hintergrund wird betroffenen Anlegern geschlossener Immobilienfonds geraten, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

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