(openPR) Das OLG München hat in seinem Urteil vom 22.09.2011 die von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete Risikoausschlussklausel für Kapitalangelegenheiten für unwirksam erklärt. Dadurch ist mit einer Erleichterung der Erreichung einer Deckungszusage in diesem Bereich zu rechnen.
Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. hatte eine Deckungszusage für Kosten verweigert, wenn Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken oder Anlageberatern gelten machen wollten. Als Begründung wurde die Risikoausschlussklausel im Versicherungsvertrag angeführt. Diese besagt, dass
Rechtsschutz "nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" bestehe.
Diese Ausschlussklausel wird nicht ausschließlich von der D.A.S. verwendet, sondern ist auch bei anderen Versicherungen zumindest in ähnlicher Form ein gängiges Modell.
Allgemein gilt, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei ist die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse maßgebend.
Nach Ansicht des OLG München ist die Klausel für einen solchen Versicherungsnehmer unklar und missverständlich. Es sei zwar ersichtlich, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt ist, aber was sich hinter den vom Versicherungsschutz ausgenommenen Effektengeschäften verbirge, können so nicht bestimmt werden. Auch mit dem Begriff der Prospekthaftung weiß ein Versicherungsnehmer ohne vertiefte Rechtskenntnisse nichts anzufangen. Sogar Juristen können sich mit diesen Begriffen schwer tun, da der Begriff "Effekten" nicht legal definiert ist und bei der Prospekthaftung zwischen der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung und der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung unterschieden werden muss, sodass ein solches Wissen erst Recht nicht von dem Versicherungsnehmer erwartet werden kann.
Es besteht somit die Möglichkeit für die Versicherungsnehmer gegen Verweigerung der Deckungszusage auf Grundlage einer solchen (zumindest ähnlichen) Klausel zu klagen und auf diesem Wege eine Kostendeckungszusage zu erwirken.
OLG München, Urteil vom 22.09.2011, Az. 29 U 589/11








