(openPR) Durch den Bundesgerichtshof ist eine Rechtsschutzversicherung zum Schadensersatz verurteilt worden, die ihrem Versicherungsnehmer in einem Prozeß die Kostenübernahme verweigert hatte.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kunde einer Rechtsschutzversicherung von einem Unternehmen die Glücksspielzusage erhalten, daß er 250.000 DM gewonnen habe. Als das Geld nicht gezahlt wurde, beschritt der Kunde den Klageweg. Für die 1. Instanz erteilt seine Rechtsschutzversicherung die Zusage, daß die Verfahrenskosten von der Versicherung übernommen würden. Die Klage ging jedoch verloren. Als der Verbraucher gegen das Urteil in die Berufung gehen wollte, lehnte seine Rechtsschutzversicherung es ab, auch noch die Kosten für die 2.Instanz zu übernehmen. Wegen der fehlenden Kostensicherheit sah der Verbraucher dann davon ab, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten zu führen. Der Kunde verlangte jetzt jedoch von seiner Versicherung, daß diese ihm den Schaden ersetzen müsse. Da Glücksspielunternehmen ihre Zusagen auch einhalten müßten, hätte das Unternehmen ihm auch die 250.000 DM aus der Gewinnzusage zahlen müssen. Hätte die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernommen, so hätte er das Verfahren auch gewonnen.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Rechtsschutzversicherung zum Schadensersatz verurteilt werden könnte. Der Bundesgerichtshof hielt fest, daß eine Rechtsschutzversicherung Ihrem Kunden den vollständigen Schaden ersetzen müsse, wenn die Versicherung die Deckungszusage zu Unrecht abgelehnt habe.
Dieses Urteil des Bundesgerichtshof hat nach unserer Auffassung gerade im Bereich des Anlegerrechtes eine weitgreifende Bedeutung. Bei Anlegerrechtsfällen geht es häufig um hohe Schadensersatzbeträge. Lehnt eine Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage ab, so tragen geschädigte Kapitalanleger ein hohes Prozeßkostenrisiko. Als Alternative bleibt dann häufig nur noch die Möglichkeit, die eigene Rechtsschutzversicherung zu verklagen. Auch hier trägt der Anleger wieder das volle Kostenrisiko. Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs bürdet nach unserer Auffassung den Rechtsschutzversicherern ein hohes Risiko auf. Sollte zum Beispiel ein anderer Anleger in einem Parallelverfahren gewinnen, könnte jetzt derjenige Anleger, dessen Versicherung die Deckungszusage abgelehnt hat, in voller Höhe Schadensersatz von seiner Versicherung verlangen. Es ist daher zu erwarten, daß bei einzelnen Rechtsschutzversicherern ein noch höherer Prüfungsmaßstab aufgewendet werden muß.
Verbraucher, bei denen die Rechtsschutzversicherung in der Vergangenheit die Deckungszusage abgelehnt haben, können die neue Entscheidung zum Anlaß nehmen, die Richtigkeit der damaligen Versicherungsentscheidung überprüfen zu lassen.
Autor: Rechtsanwalt Maack ist Rechtsanwalt in der Kanzlei MAACK Rechtsanwälte, Recklinghausen und Chemnitz
weitere Informationen zum Urteil in Internet unter: http://www.meine-anlegerrechte.de
Ein Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei MAACK Rechtsanwälte liegt im Anlegerrecht. Auf der Sonderseite http://www.meine-anlegerrechte.de
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