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Energieausweis in der Praxis

02.02.201011:09 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Energieausweis in der Praxis

(openPR) Seit dem 1. Januar 2009 gilt der Energieausweis für alle Wohnimmobilien, die vermietet oder verkauft werden, und soll über den Energieverbrauch der Immobilie informieren. „Auch nach einem Jahr ist das Interesse am Energieausweis eher gering. In den seltensten Fällen fragen Interessenten oder Käufer danach. Es gibt einfach wichtigere Kriterien für den Erwerb von Immobilien. Ein Haus ist schließlich kein Kühlschrank.“, kommentiert Ludger Kaup, Vorsitzender des Sachverständigenausschusses des Immobilienverbandes IVD West.

Beim Energieausweis unterscheidet man zwischen dem verbrauchsorientierten Energieausweis, der den tatsächlichen Energieverbrauch des Vorjahres ausweist, und dem bedarfsorientierten Ausweis, der den Gebäudezustand erfasst und den prognostizierten Energiebedarf dokumentiert. Eine Energieausweispflicht besteht für Eigentümer, die eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten möchten. Der bedarfsorientierte Energieausweis ist für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor dem 1. November 1977 errichtet und bislang nicht modernisiert wurden zwin-gend vorgeschrieben. Alle anderen Eigentümer können zwischen dem Verbrauchs- und Bedarfsausweis frei wählen. Aussteller des Verbrauchsausweises sind die Unternehmen, die die Heizkostenabrechnung erstellen oder der TÜV. Für den Bedarfsausweis muss eine Analyse des Gebäu-dezustands gefertigt werden und somit ein Energieberater beauftragt werden. Die Ausstellung ei-nes bedarfsorientierten Energieausweises ist folglich kostenintensiver.

Eine Kontrollinstanz, die prüft, inwieweit Vermieter oder Verkäufer einen Energieausweis besitzen, gibt es nicht. Kann ein Eigentümer der Nachfrage eines interessierten Käufers oder Mieters nach dem Energieausweis nicht nachkommen, wird dieses im strengsten Fall als Ordnungswidrigkeit geahndet.

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