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Karlsruhe bestätigt Grundsteuer

28.12.200917:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Karlsruhe bestätigt Grundsteuer
Wer ein  Eigenheim besitzt, muss Grundsteuer bezahlen. Gegen das Grundgesetzt verstößt das nicht. Foto: www.baufritz.de
Wer ein Eigenheim besitzt, muss Grundsteuer bezahlen. Gegen das Grundgesetzt verstößt das nicht. Foto: www.baufritz.de

(openPR) Kein Nachlass für Familien, heißt es in einem Entscheid zur Grundsteuer des Bundesverfassungsgerichts, über das das Immobilienportal Immowelt.de berichtet.

Nürnberg, 28. Dezember 2009. Das Bundesverfassungsgericht hat erneut die kommunale Grundsteuer bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares aus Krefeld, das einen Nachlass wegen ihrer drei Kinder verlangt hatte, nahmen die Karlsruher Verfassungsrichter nicht zur Entscheidung an. Damit bestätigtem die Richter, dass die Grundsteuer ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben werden darf, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Die Familie hatte argumentiert, die Steuer werde gleichheitswidrig ohne Rücksicht auf Einkommen und familiäre Verhältnisse allein nach dem Einheitswert von Haus und Grundstück festgesetzt. Dies sei nicht zu beanstanden, befand das Bundesverfassungsgericht. Als Begründung wurde angeführt, dass die Grundsteuer generell die familiären Verhältnisse des Grundbesitzers nicht berücksichtigt, da es sich um eine Objektsteuer handelt. Außerdem stellten die Richter klar, dass die Gemeinden an den vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert gebunden seien, ergänzt Immowelt.de. Eventuelle Mängel bei der Grundstücksbewertung könnten daher nur in einem Verfahren gegen das Finanzamt geltend gemacht werden.

Die von den Gemeinden erhobene Grundsteuer beschäftigt seit Jahren die Gerichte, berichtet Immowelt.de. So hatte das Bundesverfassungsgericht schon im Juni 2006 die Verfassungsbeschwerde eines Krefelder Anwalts gegen die Erhebung der Steuer auf selbst genutzte Immobilien nicht zugelassen. Die Münsteraner Verwaltungsrichter sahen in der Besteuerung selbst genutzter Immobilien keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Az: 14 A 661/06). Nur wenige Monate später scheiterte auch ein Berliner Steuerberater mit drei ähnlichen Verfassungsbeschwerden.


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