(openPR) „Der Einfluss der Weltreligionen auf die Rechtssysteme der Länder“
Workshop zum Thema „Verhältnis von Staat und Religion“
Vom 29.10. bis 31.10.2009 findet im Rahmen eines Internationalen Kongresses der Rechtsanwaltskammer Frankfurt eine hochkarätige Vortragsveranstaltung statt, die sich unter dem Thema "Der Einfluss der Weltreligionen auf die Restsysteme der Länder" diesem Teilaspekt der verschiedenen ausländischen Rechtssysteme widmet. Hierzu haben sich ca. 300 Fachleute aus einer Vielzahl von Ländern aus funf Kontinenten in Frankfurt getroffen und ihre Rechtssysteme in Bezug auf deren religiöse/ weltanschauliche Kultur dargelegt.
Am letzten Tag der Konferenz stehen im Workshop das deutsche Verhältnis von Staat und Recht in verfassungsrechtlicher, strafrechtlicher und arbeitsrechtlicher Perspektive im Vordergrund.
Unter der moderierenden Leitung vom Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Frankfurt und Fachanwalt Prof. Dr. Lutz Eiding, Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, und dem Richter am Landgericht Frankfurt am Main, Privatdozent Dr. Wolfgang Bock, werden insoweit die verschiedenen genannten Aspekte näher beleuchtet.
Während sich Moderator Dr. Bock dem Thema Islam und Islamisches Recht vor deutschen Gerichten widmet, referiert Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger, Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, zum Thema „Staat und Religion im Verfassungsrecht“.
Namentlich seine provokante These, dass - vor dem Hintergrund der Veränderung des religionsoziologischen Umfeldes - verstärkter uber die Einbeziehung auch nicht christlicher Glaubensuberzeugungen in den Schulunterricht nachzudenken sowie die Abhaltung islamischen Religionsunterrichts möglichst bundesweit ins Auge zu fassen sei, wird sich genugend Stoff fur die anschließende Diskussion ergeben, da die neue Hessische Landesregierung unter Federfuhrung von Justizminister Hahn soeben ein Gesetz zur Einfuhrung islamischen Religionsunterrichtes an hessischen Schulen verabschiedet hat. Hierzu Prof. Dr. Eiding:
„Dieses Gesetz gilt es nun im Lichte der von der Verfassung garantierten Religionsfreiheit im Spannungsfeld zur von allen Beteiligten abzuverlangenden Toleranz in die schulische Praxis umzusetzen.“











