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Das Gendiagnostikgesetz aus unternehmerischer Sicht

15.09.200911:10 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Die humatrix AG begrüßt das kürzlich verkündete GenDG, sieht aber Mängel.

Am 04.08.2009 wurde das Gendiagnostikgesetz (GenDG) verkündet, welches somit am 01.02.2010 in Kraft tritt. Die humatrix AG hat als einer der Pioniere der Anwendung gendiagnostischer Analysen seit langem verlässliche Rahmenbedingungen für diesen zukunftsträchtigen Markt gefordert und begrüßt daher grundsätzlich die Verabschiedung des Gesetzes. Insbesondere die Qualitätssicherung bei genetischen Analysen zur Klärung von Abstammungsverhältnissen sieht das Unternehmen gut gelöst. So dürfen mit Inkrafttreten des Gesetzes nur noch Einrichtungen, die über qualifiziertes und erfahrenes Personal und ein Qualitätssicherungssystem verfügen, solche Analysen durchführen. Zusätzlich müssen sich entsprechende Labore bei einer zentralen Stelle akkreditieren lassen, die über die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wacht.

„Diese Regelung wird der Vielzahl unprofessioneller und teils unseriöser Internetfirmen, die ohne Beratung und zu nicht nachvollziehbaren Preisen Abstammungsgutachten anbieten, endlich das Handwerk legen. Als einer der führenden Anbieter von privaten Abstammungsgutachten können wir dies nur begrüßen, denn Vaterschaftstests sind eine sehr sensible Angelegenheit mit meist weitreichenden Konsequenzen. Durch die Qualitätssicherung werden Fehler vermieden, die in aller Regel fatale Konsequenzen für die betroffenen Familien haben.“ freut sich der Vorstandsvorsitzende der humatrix AG, Tobias Gerlinger.

Mängel bzw. Klärungsbedarf sieht Gerlinger allerdings hinsichtlich der Einwilligung bei nicht geschäftsfähigen Personen, so z.B. bei Vaterschaftstests bei Minderjährigen. So stellt das Gesetz die Durchführung eines Vaterschaftstests bei einer minderjährigen Person unter eine Strafe von höchstens 5.000 Euro, wenn der Auftraggeber nicht sorgeberechtigt ist und kein Einverständnis des oder der Sorgeberechtigten eingeholt hat. Ob es sich auch um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn der Auftraggeber sorgeberechtigt ist, lässt das Gesetz aber offen. Hier wird die Rechtsprechung erst Klarheit schaffen müssen. Das Unternehmen geht daher davon aus, dass Vaterschaftstests ohne Zustimmung der Mutter zumindest vorerst weiterhin möglich sein werden, insofern der durchführende Vater sorgeberechtigt ist.

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