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Vaterschaftstests ohne Einverständnis stehen unter hohen Strafen

16.08.201212:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Beratung und Zustimmung aller Betroffenen bzw. Sorgeberechtigten sind zwingend erforderlich "Zur eigenständigen Probenahme für privat Zuhause", nach dem neuen Gendiagnostikgesetz (GenDG), das seit Anfang 2010 in Kraft ist, sind derartig angebotene Abstammungstests nicht mehr rechtmäßig. Ohne Einverständnis durchgeführte, sogenannte heimliche Vaterschaftstests stellen eine Ordnungswidrigkeit dar , die teuer zu stehen kommen kann. Vätern oder Müttern droht eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro; "unbeteiligte Dritte", wie z.B. Großeltern oder die ausführenden Labore, müssen sogar mit deutlich höheren Strafen rechnen. Das Gendiagnostikgesetz hält dabei nicht nur Bußgeld- , sondern sogar Strafvorschriften bereit. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 GenDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt. "Es ist also unbedingt nötig, dass alle Betroffenen schriftlich ihre Zustimmung zu einem Vaterschaftstest erklären", erläutert Rechtsanwalt Roland Kreitz, Vorsitzender des Aufsichtsrat der humatrix AG. "Bei minderjährigen Probanden muss das Einverständnis durch alle Sorgeberechtigten erteilt werden. In den meisten Fällen muss die Kindsmutter demnach mit dem Test einverstanden und bei der Probenentnahme anwesend sein."



Außerdem fordert das Gendiagnostikgesetz vor Entnahme der Proben die Beratung der zu testenden Person/en durch die für die Untersuchung verantwortliche Person. Das heißt im Klartext, dass beauftragte Unternehmen verpflichtet sind, ihre Kunden dahin gehend zu beraten und aufzuklären, was ein Abstammungsgutachten ist, wie es erstellt wird und wie das Ergebnis zu deuten ist. Die Inhalte des Aufklärungsgesprächs, die Identität und die Einwilligung der Probanden sind schließlich von dem für die Untersuchung verantwortlichen Gutachter oder von einer hierzu beauftragten neutralen, sachkundigen Person schriftlich zu dokumentieren. Diese Vorgehensweise ergibt sich eindeutig aus den Richtlinien der Gendiagnostikkommission, die für die Umsetzung des Gendiagnostikgesetzes erarbeitet werden.

"Proben, bei denen das Einverständnis der sorgeberechtigten Kindsmutter fehlt, oder solche, die zuhause vom Auftraggeber des Tests oder den zu testenden Personen selbst entnommen und eingeschickt werden, sind nicht mehr zulässig und werden von gesetzestreu arbeitenden Laboren nicht bearbeitet", unterstreicht Dr. Anna Carina Eichhorn, Vorstand der humatrix AG.

Die neuen Regelungen erschweren die Durchführung eines privaten Vaterschaftstests für Interessenten und Laborkunden vermeintlich erheblich. "Das darf nun aber nicht dazu führen, dass Kunden rechtswidrig handeln und hohe Bußgelder riskieren, weil sie vom Testanbieter wissentlich über die tatsächliche Rechtslage im Unklaren gelassen werden. Der humatrix Vaterschaftstest steht für höchste Sicherheit, und hierzu gehört natürlich auch die rechtliche Seite", erklärt Dr. Eichhorn. Sie hält es für unverantwortlich, dass die rechtskonforme Abwicklung von privaten Vaterschaftstests weiterhin nicht garantiert ist, da offenbar noch immer nicht alle Anbieter die gesetzlichen Vorgaben konsequent umsetzen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.vaterschaftstest.net

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