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Rechtsgutachten: Probenentnahmen für Vaterschaftstests nur beim Arzt oder Sachverständigen

03.02.201111:48 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Rechtsgutachten: Probenentnahmen für Vaterschaftstests nur beim Arzt oder Sachverständigen
Vaterschaftstests vom IBSG - www.ibsg.de
Vaterschaftstests vom IBSG - www.ibsg.de

(openPR) Nachdem das Gendiagnostikgesetz (GenDG) auch die Bestimmungen für Vaterschaftstests neu geregelt hat gibt es leider in der Folge einige unklare Details, die auf die Durchführung der Tests jedoch erhebliche Auswirkungen haben können. Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Probenentnahme. Aufgrund der umfassenden Regelungen des Gesetzes zur notwendigen schriftlichen Einverständniserklärung und Aufklärung der Beteiligten sei eine Selbstentnahme der Proben aber nicht im Sinne des Gesetzgebers, so das Ergebnis eines im Januar 2011 vorgestellten Rechtsgutachtens (1). Heimliche Vaterschaftstests hat das GenDG bereits seit Februar 2010 verboten und unter Strafe gestellt. Probenentnahmen durch Laien oder gar Selbstentnahmen der Beteiligten sind deshalb abzulehnen, da bei dieser Vorgehensweise ungewollte Fehler sowie Vertauschungen mangels besseren Wissens oder erforderlicher Sorgfalt bis hin zu gezielten Manipulationen nicht zu verhindern wären.



In dem bereits angesprochenen Rechtsgutachten führt Dr. Genenger von der Universität Köln aus, dass für die Probenentnahme selbst der Arztvorbehalt zwar nicht explizit vorgeschrieben ist, sich aber aus mehreren Gründen durch Auslegung eindeutig als Ziel identifizieren lässt. Es stehen nämlich alle anderen Bereiche des Ablaufs ganz klar unter Arztvorbehalt – von der Aufklärung über die Einwilligung, die genetischen Untersuchungen selbst - bis hin zur Mitteilung der Ergebnisse und sogar Vernichtung der Probe. Vor diesem Hintergrund sei es systemwidrig, wenn der Gesetzgeber beabsichtige, diese durchgehend in Händen der ärztlichen und nicht ärztlichen Sachverständigen befindliche Kette in Höhe des Gliedes der Probenentnahme zu zerreißen.

Für private Vaterschaftstests ist darüber hinaus noch zu beachten, dass das Testergebnis nur dann Aussicht auf Anerkennung bei Behörden und vor Gerichten hat, wenn eine Identitätssicherung durch einen Arzt oder Sachverständigen wie in den Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten (2) beschrieben vorliegt und die untersuchende Einrichtung wie im Gesetz gefordert akkreditiert ist. Ist dies nicht der Fall, wird in dieser Situation in der Regel eine Wiederholung unter Einhaltung des GenDG und der Richtlinien mit den dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten notwendig.

Aufgrund der Sachlage ist es daher unserer Ansicht nach dringend zu empfehlen, auch bei privaten Vaterschaftstests nicht Angebote mit Selbstentnahme der Proben zu wählen, sondern den zuvor beschriebenen Weg zu gehen - mit einer Probenentnahme, die eine Identitätssicherung wie in den Richtlinien beschrieben beinhaltet. So kann man sicher sein, alle Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen und spart sich die drohenden Mehrkosten durch eine Wiederholung des Vaterschaftstests, falls dieser später zur Vorlage bei Gericht oder Behörden verwendet werden soll.

Weitere Informationen finden Sie z.B. auf der Internetseite des IBSG und im Gesetzestext, der ebenfalls online verfügbar ist:

Institut:
www.ibsg.de

Gesetzestext:
www.gesetze-im-internet.de/gendg/index.html

(1) Genenger, Probenentnahme zur Klärung der Abstammung ohne Arztvorbehalt?, MedR (2011) 29: 18-20
(2) Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten, Deutsches Ärzteblatt 99. Jahrgang, Heft 10: 665-667 vom 08.03.2002

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