(openPR) Köln/Hamburg, 14. September 2010:
Die Gendiagnostik-Kommission am Robert-Koch-Institut (GEKO) hat am 10. September 2010 eine Stellungnahme zur Frage der Identitätsfeststellung im Rahmen von Abstammungsuntersuchungen veröffentlicht. Anlass war die Frage, ob die Entnahme von genetischen Proben im Rahmen einer Untersuchung zur Klärung der Abstammung auch durch die beteiligten Personen selbst erfolgen kann. Diese Verfahrensweise wird derzeit immer noch von zahlreichen Anbietern privater Abstammungsgutachten vorgeschlagen. Unter Abwägung des rechtlichen Rahmens stellt die Kommission dem gegenüber nunmehr fest, dass der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige sicher zu stellen hat, dass ihm ein objektiver Nachweis der Identität der Personen und Proben vorliegt.
Die Deutsche Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung (DGAB) sieht sich damit in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Entnahme von Proben – in Einklang mit den weiterhin geltenden Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten (http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Abstammung.pdf) – nur durch den Sachverständigen selbst oder einen von ihm beauftragten Arzt oder anderen Sachverständigen erfolgen kann. Hierzu stellt die GEKO fest: „Die objektive Feststellung der Identität der Personen und Proben stellt einen unverzichtbaren Bestandteil einer sachgerechten Abstammungsuntersuchung dar.“
Die DGAB begrüßt diese klare Stellungnahme und empfiehlt grundsätzlich die folgende Vorgehensweise:
1. Eine Probenentnahme durch die Beteiligten alleine sollte unbedingt vermieden werden. Der Vaterschaftstest wird dadurch nicht nur unsicherer und für Behörden und Gerichte unverwertbar – er verstößt auch ganz klar gegen die jetzt veröffentlichte Stellungnahme der GEKO.
2. Als objektive Feststellung der Identität sieht die DGAB vor allem die Entnahme durch einen Arzt oder Sachverständigen für Abstammungsgutachten an, sofern bei der Probenentnahme eine Identitätssicherung wie in den Richtlinien beschrieben durchgeführt wird. Dazu gehört die Dokumentation der Entnahmen in einem durch Unterschriften der untersuchten Person und des Arztes beglaubigten Niederschriftsprotokoll.
3. Die Beteiligten sollten bei einer externen Entnahme der genetischen Proben nicht mit dem Versand ihrer eigenen Proben betraut werden. Der entnehmende Arzt oder Sachverständige ist selbst für den direkten Versand an den Untersucher verantwortlich.
Das GenDG muss endlich die vom Gesetzgeber angestrebte Wirkung entfalten. Hierzu gehört neben einer dokumentierten Probenentnahme und Einführung eines einheitlichen Qualitätsstandards durch Labor-Akkreditierung vor allem das Verbot heimlicher Vaterschaftstests – alle Beteiligten müssen umfassend aufgeklärt werden und es muss von ihnen eine schriftliche Einwilligung in die Untersuchung und die dafür erforderliche Gewinnung der genetischen Probe vorliegen. Dies schließt bei der Untersuchung minderjähriger Kinder die ausdrückliche Einwilligung beider Eltern bzw. aller Sorgeberechtigten ein. Angebote zu Vaterschaftstests, bei denen eine Probenentnahme durch die beteiligten Personen selbst ohne umfassende Aufklärung und Einwilligung als mögliches Verfahren dargestellt wird, stehen nicht im Einklang mit diesem Gesetz und sind daher abzulehnen. Sie können darüber hinaus sowohl für den Auftraggeber, aber auch für den Untersucher in bestimmten Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Für Beratungen und Rückfragen steht die DGAB unter der eigenen Website zur Verfügung.
Originaltext der Mitteilung der GEKO: http://www.rki.de/cln_178/nn_1967698/DE/Content/Institut/Kommissionen/GendiagnostikKommission/GEKO__Mitteilungen__02.html