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Vorsicht vor übereilter Schilderung des Tathergangs

07.09.200912:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) (Düsseldorf, den 07.09.2009) Dass Redseligkeit in Beziehungen zum Problem werden kann, ist mittlerweile auch gerichtlich dokumentiert: So konnte im Saarland ein betrunkener Autofahrer dank der unüberlegten Schilderungen seiner Ehefrau gleich mehrerer Delikte überführt werden. „Hätte seine Frau sich hingegen aufgrund des ihr zustehenden Schweigerechtes frühzeitig still verhalten, wäre der Mann wohl glimpflicher davon gekommen“, erklärt Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. „Damit zeigt dieses Beispiel einmal mehr, dass man den Stellenwert des Schweigens gerade im Vorfeld eines Strafverfahrens nicht hoch genug einschätzen kann“.



Nach einem Streit des Ehepaares hatte die zornige Ehefrau die Polizei alarmiert und den Beamten telefonisch mitgeteilt, ihr Mann sei stark alkoholisiert mit seinem Wagen nach Hause gekommen, nachdem er unterwegs einen Unfall verursacht habe. Dass seine Gattin dann im darauf folgenden Prozess von einer Zeugenaussage absah und von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 252 Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch machte, half dem Mann jedoch nicht mehr. Da seine Frau das Verfahren gegen ihn mit ihrem Anruf und den während des Telefonats „aus freien Stücken“ und „ungefragt“ vorgebrachten Anschuldigungen erst losgetreten hatte, fielen diese Aussagen nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht. „Solche ‚Spontanäußerungen‘ bleiben auch dann verwertbar, wenn der Angehörige im weiteren Verlauf von dem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht“, warnt Rechtsanwalt Demuth.

Zwar darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nach § 252 StPO nicht verlesen werden. Dies gilt jedoch nur für Äußerungen des Zeugen im Rahmen einer Vernehmung. Als Vernehmung ist dabei nicht nur eine förmliche Vernehmung anzusehen, sondern auch alle früheren Bekundungen aufgrund einer amtlichen Befragung gehören dazu. Entscheidend ist, dass die Auskunftsperson von einem Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zum relevanten Sachverhalt gehört worden ist. „Hier hat sich die Ehefrau allerdings von sich aus bei der Polizei gemeldet,“ erklärt Rechtsanwalt Demuth, „die dabei getätigte Aussage darf daher trotz Zeugnisverweigerungsrecht der Ehefrau vor Gericht verwertet werden.“

Das Amtsgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten deshalb unter anderem wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, und eine Sperrfrist von zehn Monaten festgesetzt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken als offensichtlich unbegründet verworfen. Das einzige Rechtsmittel, das dem Mann – frühzeitig eingelegt – den Ärger hätte ersparen können, wäre wohl die Scheidung von seiner redseligen Gattin gewesen. Ob dies im Nachgang des Prozesses geschehen ist, ist nicht bekannt. Das Beispiel zeigt jedoch einmal mehr: Reden ist Silber – Schweigen ist Gold.
Infos: www.cd-recht.de

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