(openPR) In der Schweiz könnten Steuersünder bald per Rasterfahndung ermittelt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bern. Steuerbetrug sei weit zu fassen, schrieb das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Bislang leistet die Schweiz sehr selten Amtshilfe bei Steuerdelikten.
Im Streit um die Übergabe von Kundendaten der UBS an die US-amerikanische Steuerbehörde hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ein Urteil (vom 5. März 2009, Abt. I A-7342/2008) zu zwei inhaltlich zusammenhängenden Beschwerden gefällt. Darin wird sehr einlässlich dargelegt, dass im beurteilten Fall ein hinreichender Verdacht auf einen Abgabenbetrug und nicht bloß auf Steuerhinterziehung besteht, weshalb die Schweiz das Bankgeheimnis hätte lüften müssen.
Zum einen war fraglich, ob ein hinreichender Verdacht besteht. Dem Einwand der Beschwerdeführer, die Person sei nicht hinreichend bestimmt und es handele sich um eine fishing expedition, begegnete das Gericht damit, dass "die Wahrscheinlichkeit, ein Unbekannter habe ein Vergehen begangen, völlig ausreicht." So genannte Fischzüge nach unauffälligen Steuersündern sind in der Schweiz nicht erlaubt. Es sei eine "Selbstverständlichkeit", dass "der Verdacht gegenüber einer bestimmten Person als Täter nicht erforderlich ist." Mit diesen Worten erklärt das die vermutlich erste Rasterfahndung in der Geschichte der internationalen Amtshilfe für rechtens.
Zum anderen äußert sich das Gericht eingehend zu der Frage ob ein Steuerbetrug oder lediglich eine Steuerhinterziehung vorliege. Nur im erstgenannten Fall leisten Schweizer Behörden Amtshilfe. Aufgrund der von den Beschwerdeführern getroffenen Konstruktion, die den wahren wirtschaftlich Berechtigten für die US-amerikanischen Behörden nicht erkennen ließ sowie widersprüchlicher Angaben gegenüber den Behörden bejahte das Gericht eine arglistige Täuschung. Damit sah es den Tatbestand des Steuerbetruges erfüllt.
Denn, so das Gericht, die US-Behörde habe konkrete Gründe für den Verdacht von Betrügereien genannt sowie mit welchen Konstruktionen sie möglicherweise begangen wurden. Dies genüge. Maßgeblich war dabei, dass eine Konstruktion zugrunde lag, die offenbar darauf ausgerichtet war, die wahren wirtschaftlich Berechtigten zu verdecken.









