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Noch sind Bußgeldbescheide aus dem Ausland eher harmlos

15.06.200918:11 UhrTourismus, Auto & Verkehr

(openPR) (Düsseldorf/Frankfurt, 15. Juni 2009) Wenn nach dem Urlaub ein Bußgeldbescheid aus einem der europäischen Nachbarstaaten ins Haus flattert, stehen viele Autofahrer vor der Frage, ob sie das Knöllchen akzeptieren, dagegen angehen oder es einfach ignorieren sollen. Generell gilt: Nach derzeitiger Rechtslage drohen zahlungsunwilligen Verkehrssündern – bis auf wenige Ausnahmen – immer noch keine direkten Konsequenzen. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin. Das ist mit ein Grund, warum viele Staaten konsequent vor Ort kassieren.



Zwar sind alle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union verhängten, rechtskräftigen Geldstrafen und -bußen von jedem anderen Mitgliedsstaat anzuerkennen und ab einem Betrag von 70 Euro auch europaweit vollstreckbar. Damit dies möglich ist, muss der entsprechende EU-Rahmenbeschluss jedoch erst in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Da dies in der Bundesrepublik immer noch nicht geschehen ist, haben deutsche Autofahrer noch eine Schonfrist. War die Umsetzung zunächst für den Jahreswechsel 2008/2009 geplant, ist jetzt mit einem Inkrafttreten frühestens Anfang 2010 zu rechnen.

Bis es soweit ist, gilt daher: Wer einen ausländischen Bußgeldbescheid ignoriert, braucht keine direkten Konsequenzen zu befürchten. Auch die gängige Praxis, ausstehende Bußgelder durch Inkassounternehmen eintreiben zu lassen, stellt keine Gefahr für Betroffene dar, berichtet straffrei-mobil.de. Das sind lediglich Einschüchterungsversuche, denn vor deutschen Gerichten ist die Bußgeldforderung aus dem Ausland nicht justiziabel.

Besondere Vorsicht ist indes für Österreichreisende geboten. Denn die Alpenrepublik hat mit Deutschland ein separates Vollstreckungsabkommen abgeschlossen, das durchaus genutzt wird. Und die Schweiz und die Niederlande führen zentrale Fahndungsdateien, wodurch die erneute Einreise in das jeweilige Land für säumige Knöllchen-Zahler ein hohes Vollstreckungsrisiko beinhaltet. Wobei es keine Garantie gibt, dass nicht auch andere Staaten auf ihrem Staatsgebiet gegen säumige Zahler tätig werden, obwohl dies erfahrungsgemäß eher die Ausnahme ist. Ab wann ein säumiger Bußgeldsünder bei einer Wiedereinreise in das jeweilige Land vor Eintreibungsversuchen gefeit ist, richtet sich nach der dort geltenden Dauer der Vollstreckungsverjährung. Diese kann z.B. in der Schweiz bis zu 7 ½ Jahre betragen.

Unberechtigte Bescheide sollten Betroffene daher nicht leichtfertig ignorieren. Ihnen sollte man widersprechen. Das Internetportal straffrei-mobil.de weist darauf hin, dass gegen solche Bescheide allerdings nur im jeweiligen Land selbst angegangen werden kann. Adressen deutschsprachiger Anwälte halten die meisten Konsulate vor.
Infos: www.straffrei-mobil.de

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