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Schutzbehauptungen schützen meist nicht vor einer Strafe

(openPR) (Düsseldorf/Frankfurt, 21. April 2010) Bei einer schwierigen Beweislage neigen Verkehrssünder leicht dazu, sich innerlich auf den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ oder ein folgenloses Patt nach dem Motto „Aussage gegen Aussage“ einzustellen. Allzu schnell wird dabei vergessen, dass letztlich der Richter entscheidet, wem er glaubt, warnt das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de. Sich in einer solchen Situation falsch zu verhalten, kann unangenehme Folgen haben.



So begann der Albtraum eines Porsche-Fahrers, als er mit seiner Frau von der Autobahnpolizei angehalten wurde. Die Beamten teilten ihm mit, er sei soeben von einem VW-Bus-Fahrer angezeigt worden. Er hätte mit seinem Porsche hinter dem VW-Bus gependelt, damit der die Fahrbahn freimache. Dann habe er rechts überholt, sei vor dem Bus wieder eingeschert und habe ohne Not abgebremst. Der später zugestellte Strafbefehl wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr lautete auf 60 Tagessätze à 50 Euro und die Entziehung der Fahrerlaubnis für neun Monate. Immerhin gelang es dem nun eingeschalteten Anwalt, die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern.

Im Einspruch gegen den Strafbefehl begründete dieser, dass sich der Fahrer und seine Frau als Beifahrerin nicht an das vorgeworfene Fahrmanöver erinnern könnten. Beide wüssten mit absoluter Bestimmtheit, dass es nicht stattgefunden habe. Der Anwalt verwies zudem auf den guten Leumund des Fahrers. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde der Strafbefehl zwar auf 40 Tagessätze à 30 Euro reduziert und statt des neunmonatigen Führerscheinentzugs ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Das Gericht sah jedoch keinen Anlass, an der Aussage des VW-Bus-Fahrers zu zweifeln. Dagegen hielt es die Aussage der Ehefrau für eine Gefälligkeitsaussage.

Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und erreicht eine Erhöhung der Tagessatzanzahl auf 60, sonst bleibt alles unverändert. Das nunmehr rechtskräftig gewordene Urteil machte aus der Aussage der Ehefrau allerdings eine uneidliche Falschaussage. Gegen sie wurde ein Verfahren eingeleitet, das schließlich wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage von 1.000 Euro eingestellt wurde.

„Dass die Aussage eines einzelnen Autofahrers diese Folgen haben kann, damit hat der Porsche-Fahrer sicher nicht gerechnet“, betont Uwe Lenhart, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitbetreiber von straffrei-mobil.de. „Das Beispiel zeigt, wie gefährlich es sein kann, sich einfach auf sein Gefühl zu verlassen und spontan eine passende Gegenaussage zur Hand zu haben.“ Selbst eine äußerst dürftige Schilderung des Geschehens durch das vermeintliche Opfer könne Richter überzeugen, warnt Lenhart.

So wurde ein Audi-Fahrer angezeigt, weil er einen anderen Verkehrsteilnehmer so rücksichtslos an der freien Weiterfahrt gehindert haben soll, dass der Anzeigenerstatter eine Vollbremsung machen musste. Der Audi-Fahrer und dessen Lebensgefährtin bestritten das. Der Verteidiger führte aus, dass der Anzeigenerstatter weder das Kennzeichen korrekt angegeben habe, noch die Personenbeschreibungen zuträfen.

Das Gericht glaubte jedoch dem Zeugen: Er habe zwar nicht den Fahrer, wohl aber den Wagen erkannt, und die falsche Nummernschildangabe beruhe auf einem Zahlendreher. Das Gericht verurteilte den Audi-Fahrer wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 20 Euro. Rechtsanwalt Lenhart erläutert: „In dieser Situation konnte die Verteidigung gar nicht anders, als zu raten, den Tatvorwurf einzuräumen, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot und eine höhere Geldstrafe zu vermeiden.“ Der Audi-Fahrer attestierte nach der Verhandlung, er habe schmerzhaft erfahren, dass der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ im Zweifel nicht gelte. Vor Gericht habe meist der Anzeigenerstatter Recht.
Infos: www.straffrei-mobil.de

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