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Autorecht-Kanzlei rät: Vorsicht bei Geldbußen im Ausland

02.08.201117:38 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: Autorecht-Kanzlei rät: Vorsicht bei Geldbußen im Ausland

(openPR) Wer nach der Rückkehr von der Urlaubsreise mit der Vollstreckung eines ausländischen Bußgeldbescheids konfrontiert wird, sollte die Hilfe eines kundigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Denn wer mit dem Auto zu seinem Urlaubsziel im Ausland fährt, muss damit rechnen, dass ausländische Geldbußen wegen Verkehrsverstößen von den zuständigen ausländischen Behörden in Deutschland durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) vollstreckt werden. Es gibt jedoch Vollstreckungshindernisse, die bei Beachtung den Geldbeutel schonen können.

Die Vollstreckung der Geldsanktion ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene oder ein Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung und über die entsprechenden Fristen belehrt worden ist.

Ist also der Betroffene der Sprache unkundig, in dem der Bußgeldbescheid und andere Verfahrensurkunden abgefasst sind, und kann er deswegen weder den Tatvorwurf noch die Rechtsbehelfsbelehrung verstehen, wird das ausländische Vollstreckungshilfeersuchen zurückgewiesen, wenn der Betroffene diesen Einwand ausdrücklich vorgebracht hat. Bis auf wenige Ausnahmen (vor allem italienische und niederländische Bußgeldstellen) werden derzeit Bußgeldbescheide in Ländern außerhalb des deutschen Sprachraums ausschließlich in der jeweiligen Landessprache abgefasst und dürften daher zumeist die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

Ein weiteres Vollstreckungshindernis ist das Fehlen des persönlichen Verschuldens. In vielen Ländern gilt nämlich die Halterhaftung, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Diese Halterhaftung gilt in Deutschland als Vollstreckungshindernis, wenn der Betroffene aktiv das Fehlen des persönlichen Verschuldens sowohl zuvor im ausländischen Erkenntnisverfahren als auch gegenüber dem BfJ geltend gemacht hat.

Insofern ist Betroffenen dringend zu empfehlen, den gesamten Schriftverkehr des ausländischen Erkenntnisverfahrens aufzubewahren und bereits im Rahmen der Anhörung vorzulegen sowie einen Anwalt hinzuzuziehen.

Mehr Informationen: http://www.autorecht-kanzlei.de

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