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Strafzettel im Ausland – Vollstreckung im Inland

(openPR) 02.08.2016. Ein Knöllchen und damit Bußgeld im Ausland – wer hat es noch nicht erlebt. Schnell doch noch bei einer Rotphase über die Ampel gefahren oder in guter Ferienstimmung einfach zu schnell gefahren und schon ist es passiert. Ein Knöllchen kann einen Urlaub mit mehreren tausend Euro belasten. Von den 28 EU-Mitgliedstaaten haben, bis auf Griechenland, alle den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt. Die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI) stellt Informationen zum Thema „Strafzettel im Ausland“ auf ihrer Homepage zur Verfügung.



Seit einigen Jahren gibt es einen europäischen Beschluss, nachdem Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland ab 70 Euro vollstreckt werden dürfen. Den Betrag schließt das Bußgeld als auch die Verfah-renskosten mit ein. Bislang werden vor allem Bußgelder aus den Niederlanden vollstreckt. Das liegt vermutlich daran, dass der Erlös aus der Vollstreckung grundsätzlich im Vollstreckungsstaat verbleibt. Doch Vorsicht, die Bußgelder im Ausland fallen meist höher aus als bei vergleichbaren Verstößen in Deutschland. Wer vor Ort erwischt wird, muss tief in die Tasche greifen. Manche Länder bieten sogar Rabatte für Schnellzahler an.

Bei sicherheitsrelevanten Verstößen, wie Alkohol am Steuer, roter Ampel oder zu hohe Geschwindigkeiten muss das Kraftfahrtbundesamt bei Anfragen aus dem Ausland die Halter mitteilen, um den Bußgeldbescheid zustellen zu können. Nicht jedoch zum Beispiel bei Parkverstößen, hier besteht keine Auskunftspflicht. Wer also im Ausland falsch parkt, kann Glück haben und eventuell einen Strafzettel umgehen.

Kommt nach dem Urlaub ein Bußgeldbescheid vom Ausland nach Hause, sollte man die Post immer genau durchlesen. Vor allem dann, wenn die Post vom Bundesamt für Justiz (BfJ), welches für Vollstreckungsersuchen für Strafzettel aus dem Ausland zuständig ist, kommt. Eventuell sollte man dann sogar einen Anwalt einschalten. „Post von einem Inkassobüro kann aber durchaus ignoriert werden. Hier besteht keine Möglichkeit der Vollstreckung. Es wird mehr auf eine freiwillige Zahlung gesetzt“, informiert Vorstand Jürgen Buck von der GVI. Doch Vorsicht, wer nochmals in das Land einreist, in dem er als Verkehrssünder erwischt wurde, muss bei einer offenen Geldbuße mit Konsequenzen rechnen. Das gilt auch bei Parkverstößen.

Ausführliche Informationen über Strafzettel und Bußgelder aus dem Ausland stehen unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“ unter „Strafzettel – Verkehrssünden im Ausland“ kostenlos zur Verfügung.

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