(openPR) In seinem Artikel in der BRAUWELT Nr. 12-13 (2009) vertritt Rechtsanwalt Harald Hohmann die Auffassung, dass vor Ort hergestellte, aber nicht in den Verkehr gebrachte Biozid-Produkte einer Zulassung bedürfen. Diese Zulassungspflicht soll dabei Inverkehrbringer von Elektrolyseanlagen treffen, mittels derer die Biozid-Produkte vor Ort zur Desinfektion von Lebensmitteln und Getränkebehältern hergestellt werden. Den Ausführungen von Harald Hohmann ist deutlich zu widersprechen.
Nach der Hohmann´schen Analyse gebiete es das ?hohe Schutzniveau? der biozidrechtlichen Vorschriften, dass die Hersteller von Elektrolyseanlagen einer Zulassungspflicht für Produkte unterliegen, welche mit diesen Anlagen vor Ort hergestellt werden. Diese Konstruktion ist mit dem Wortlaut der Biozid-Regelungen im Chemikaliengesetz (ChemG) und mit der Biozid-Richtlinie 98/8/EG nicht zu vereinbaren. Für die Frage der Zulassungspflicht entscheidet einzig, ob ein Biozid-Produkt in den Verkehr gebracht wird. Das scheint zunächst auch Harald Hohmann in seinem Beitrag erkannt zu haben, wenn er unter Inverkehrbringen ?die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte? versteht. Konsequenterweise hätte er sich somit fragen müssen, ob die Hersteller von Elektrolyseanlagen ein Biozid-Produkt an Dritte abgeben oder für Dritte bereitstellen. Dies ist nicht der Fall, da die Elektrolyseanlagen kein Biozid-Produkt sind. Auch die Vermarktung der Vorläufersubstanz Kochsalz (NaCi), sofern dieses mit der Elektrolyseanlage geliefert wird, löst keine Zulassungspflicht für die vor Ort hergestellten Biozid-Produkte aus. Denn bei dem Vorprodukt handelt es sich ebenfalls nicht um ein Produkt, welches unter die Definition des Biozid-Produkts fällt. Biozid-Produkte werden in § 3 b Abs. 1 Nr. 1 ChemG als ?Biozid-Wirkstoffe und -Zubereitungen? definiert, ?die ein oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen ??. ?Biozid-Wirkstoffe? sind gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 ChemG ?Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen, die zur Verwendung als Wirkstoff in Biozid-Produkten bestimmt sind ??. Aus diesen Definitionen folgt eindeutig, dass ein Vorprodukt für die vor Ort-Herstellung eines Biozid-Produkts selbst kein Biozid-Produkt bzw. Biozid-Wirkstoff ist. Denn das Vorprodukt, in diesem Falle Kochsalz, ist nicht dazu bestimmt, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen u.a. zu zerstören. Diese desinfizierende Wirkung soll vielmehr die Substanz entfalten, die aus der Elektrolyse von Kochsalz entsteht, im konkreten Fall Natriumhypochlorit. Nach den genannten Definitionen des Biozid-Produkts und des Biozid-Wirkstoffs ist folglich Natriumhypochlorit der Biozid-Wirkstoff und nicht die Vorstufe Kochsalz. Wenn aber die Vorstufe kein Biozid-Produkt bzw. Biozid-Wirkstoff ist, kann sie auch keine Zulassungspflicht für den vor Ort hergestellten Stoff auslösen. Insofern kommt es auf die Hohmann´sche Unterscheidung zwischen ?Allerweltsprodukten? und anderen Produkten nicht an. Der von Hohmann angeführte Leitfaden der EG-Kommission ist im Übrigen nicht aussagekräftig, da er sich wie Hohmann selbst nicht genau mit dem Wortlaut der Biozid-Vorschriften auseinandersetzt. Ohnehin handelt es sich um ein rechtlich unverbindliches Dokument. Auch wird die Hohmann´sche Meinung keinesfalls von einer ?Vielzahl? der Behörden aus den europäischen Mitgliedstaaten geteilt. Insbesondere die zuständige Behörde in Deutschland, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, folgt der Ansicht, dass das Inverkehrbringen der Anlage eine Zulassungspflicht für den vor Ort hergestellten Stoff auslösen soll, nicht. Unrichtig ist des Weiteren, dass die Inverkehrbringer der Elektrolyseanlagen eine Ordnungswidrigkeit begehen würden, wenn die vor Ort hergestellten Biozid-Produkte nicht zugelassen sind. Hohmann zitiert hier § 26 Abs. 1 Nr. 4 a ChemG, der auf das Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Biozid-Produkts abstellt. Nochmals: Die Hersteller, Vermieter etc. der Elektrolyseanlagen bringen kein Biozid-Produkt in den Verkehr. Auch die Hilfskonstruktion von Hohmann lässt sich an dem Wortlaut der Biozid-Regelungen nicht festmachen. Wiederum soll das ?hohe Schutzniveau? dazu führen, dass auch solche Biozid-Produkte zulassungspflichtig sind, die nicht in den Verkehr gebracht werden. Zudem könne in diesem Fall ein ordnungsrechtliches Vermarktungsverbot nach § 23 ChemG ausgesprochen werden. In § 23 ChemG ist lediglich festgelegt, dass die zuständige Landesbehörde im Einzelfall Anordnungen treffen kann, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das ChemG notwendig sind. Wie gezeigt, liegt ein Verstoß gegen das ChemG nicht vor. Im Gegenteil: Diese von Homann zitierte Regelung spricht gerade dafür, dass eine Schutzlücke für vor Ort hergestellte Biozid-Produkte nicht gegeben ist. Es bleibt den Überwachungsbehörden nach dieser Vorschrift nämlich vorbehalten, Anordnungen zu treffen, sofern ein Biozid-Produkt eine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt darstellt. Gefährliche Biozid-Produkte können somit nach § 23 ChemG stets vom Markt genommen werden. Daher besteht keine Schutzlücke, die Hohmann meint, schließen zu müssen. Da die in Frage stehenden Produkte jedoch völlig ungefährlich sind, greift § 23 ChemG nicht ein. Ein Vermarktungsverbot scheidet aus.
Zu guter Letzt unterfallen die vor Ort hergestellten Biozid-Produkte nicht der REACH-Verordnung (1907/2006/EG). Nach Art. 15 Abs. 2 der REACH-Verordnung gelten Wirkstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in Biozid-Produkten hergestellt oder eingeführt werden und die im Anhang der zugelassenen Biozid-Wirkstoffe aufgeführt sind, als registriert für die Herstellung oder Einfuhr zur Verwendung in Biozid-Produkten. Mit anderen Worten: Sie genügen den Vorschriften der REACH-Verordnung. Das vor Ort hergestellte Natriumhypochlorit ist ein Wirkstoff, welcher im Rahmen des 10-Jahres-Arbeitsprogramms der Biozid-Richtlinie notifiziert wurde und derzeit von den zuständigen Behörden bewertet wird. Es ist davon auszugehen, dass eine Aufnahme in den Anhang der Biozid-Richtlinie folgt. Damit gilt dieser Stoff dann als registriert für die Herstellung oder Einfuhr zur Verwendung in Biozid-Produkten und unterfällt somit nicht der REACH-Verordnung. Die Regelung in Art. 15 Abs. 2 bezieht sich wiederum nur auf Biozid-Wirkstoffe und nicht auf Vorläufersubstanzen, so dass Kochsalz ebenfalls nicht der REACH-Verordnung unterliegt. Der Vorgang der vor Ort-Herstellung mittels Elektrolyseanlagen findet somit vollständig außerhalb des Bereichs der REACH-Verordnung statt.
Die Rechtslage zur vor Ort-Herstellung von Biozid-Produkten lässt sich nochmals wie folgt zusammenfassen:
1. Der Verkäufer/Vermieter der Elektrolyseanlage ist nicht zulassungspflichtig für die Biozid-Produkte, die mit seiner Anlage hergestellt werden, denn (1.), die Elektrolyseanlage ist kein Biozid-Produkt, (2.), die Vorläufersubstanz ist kein Biozid-Wirkstoff und (3.), das vor Ort hergestellte Produkt wird nicht in den Verkehr gebracht.
2. Auch die Verwender der Elektrolyseanlagen müssen sich nicht um eine biozidrechtliche Zulassung für das vor Ort hergestellte Produkt kümmern, da die vor Ort hergestellten Produkte wie gezeigt nicht in den Verkehr gebracht werden.
3. Das Risiko, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, besteht grundsätzlich weder für den Verkäufer/Vermieter der Elektrolyseanlage, noch für denjenigen, der mittels der Anlage das Produkt vor Ort herstellt. Dies wäre nur der Fall, wenn von den vor Ort hergestellten Biozid-Produkten Gesundheitsgefahren für Gesundheit oder Umwelt ausgehen würden. Dies ist bei den in Frage stehenden Produkten nicht der Fall.
4. Die vor Ort hergestellten Biozid-Produkte sowie die Vorläufersubstanzen unterliegen nicht der REACH-Verordnung.













