(openPR) Das Landgericht Memmingen hat mit Berufungsurteil vom 08. April 2009 eine Zahlungsklage der Capital Advisorfund II GbR rechtskräftig abgewiesen. Die GbR wollte einen Anleger auf Zahlung der anfänglichen Einmalanlage in Höhe von 3.150,00 € in Anspruch nehmen. Zur Begründung wurde der Zeichnungsschein vorgelegt, in welchem sich der Anleger zur Leistung der Einmalanlage sowie monatlicher Raten über eine Dauer von insgesamt 25 Jahren verpflichtet hatte.
Das Landgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass es die im Zeichnungsschein enthaltenen Hinweise zu einer möglichen Nachschusspflicht der Anleger für unzureichend hält. Damit billigte das Landgericht Memmingen dem Anleger aufgrund der unzureichenden Aufklärung über dieses Haftungsrisiko ein Recht zur außerordentlichen Vertragskündigung zu.
Damit wird der Grundsatz bestätigt, wonach beim Verkauf einer unternehmerischen Beteiligung eine besondere Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Aspekte der Beteiligung gegeben ist. Wird diese Aufklärungspflicht vom Verkäufer verletzt, so kann der Käufer sich von dem geschlossenen Vertrag lösen.
Damit wird die vernünftige Linie der Rechtssprechung in den Angelegenheiten des Capital Advisorfund II GbR bestätigt; bereits in mehreren Urteilen wurde festgestellt, dass die auf dem Zeichnungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung unzureichend ist (so z.B. ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Dezember 2007).
Das nunmehr vorliegende Urteil des Landgerichts Memmingen gibt auch den Anlegern Hoffnung, deren Vertrag nicht in einer sogenannten „Haustürsituation“ geschlossen wurde.


















