(openPR) Auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die für eine ganze Reihe von Falk-Anlegern weit reichende Folgen haben kann, macht die Interessengemeinschaft „Falk Capital“ des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. aufmerksam. Der BGH statuierte hohe Hürden für die persönliche Inanspruchnahme der Anleger für die Verbindlichkeiten Not leidender GbR-Beteiligungen.
Eine Vielzahl der Falk-Fonds wurde in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgelegt. Die GbR-Fonds galten im Vergleich zu den ebenfalls angebotenen Beteiligungen an Kommanditgesellschaften (KG) als steuerlich vorteilhafter, weil in der Rechtsform der GbR steuerliche Verluste in Höhe von mehr als 100 % generiert werden konnten.
Wesentlicher Nachteil der GbR-Beteiligung ist die grundsätzlich unbeschränkte Haftung des (Mit-) Gesellschafters mit dem Privatvermögen. Einzelne Banken versuchen bereits, GbR-Gesellschafter Not leidender Falk-Fonds persönlich in Anspruch zu nehmen.
Jetzt entschied der BGH in einem ähnlichen Fall, dass solche Nachschüsse nur dann verlangt werden können, „wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen Belastung erkennen lässt“ (Urteil vom 04.07.2005, Az. II ZR 354/03).
Der BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von der angesehenen Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, die eine Vielzahl Falk-Geschädigter vertritt, sagt dazu, dass genau dies bei einer ganzen Reihe von Falk-Fonds der Fall ist. Nach diesem Urteil, so Rechtsanwalt Matthias Gröpper weiter, werden Nachschüsse zum Ausgleich für die Verluste der GbR-Fonds schwerlich durchsetzbar sein.
Die BSZ® Anlegerschutzanwälte raten deshalb allen Betroffenen GbR-Gesellschafter Not leidender Fonds umgehend Rechtsrat einzuholen und den Zahlungsbegehren vorläufig zu widersprechen.
Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital“ bietet Geschädigten die Möglichkeit, von BSZ® -Rechtsanwälten ihren Schaden fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Auf Wunsch können die Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.
Die Aufnahme in die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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