(openPR) Bereits mit Urteil vom 21.12.2007 hat das Landgericht Leipzig die Capital Advisor Fund II GbR dazu verpflichtet, der von uns vertretenen Anlegerin Auskunft über den – vom Fonds anschließend auszuzahlenden – Wert der Beteiligung zu erteilen. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass dem Fonds gegen unsere Mandantin keine Ansprüche mehr zustehen.
Bei der Capital Advisor Fund II GbR handelt es sich um eine im Mai 2006 gegründete Gesellschaft, die beabsichtigte, das von Anlegern eingesammelte Kapital durch Anlagen in Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen sowie Wertpapier- und Hedgefonds zu vermehren. Der Fonds sollte schon Ende 2006 geschlossen werden. Die Zeichnungsfrist wurde jedoch immer wieder verlängert, weil sich nicht genügend Anleger fanden. Nach den Angaben im Emissionsprospekt rechnete der Fonds damit, bis Ende 2006 mindestens 120 Millionen EUR einzunehmen. Tatsächlich konnten jedoch lediglich 11,3 Millionen Euro eingesammelt werden. Davon war Ende 2006 nur noch ein Reinvermögen von 856.000 Euro vorhanden. Der Rest ist hauptsächlich für Vertriebskosten ausgegeben worden. Dementsprechend bezifferte der Fonds den Wert der Beteiligung unserer Mandantin zum 31.12.2006 auf nur noch 260,95 Euro.
Nachdem die Capital Advisor Fund II GbR den Widerruf der Beitrittserklärung unserer Mandantin nicht anerkannt und die Zahlung weiterer Einlagen gefordert hatte, verklagten wir den Fonds beim Landgericht Leipzig. Das Landgericht Leipzig gab der Klage voll statt. Es stellte fest, dass unsere Mandantin die Beitrittserklärung widerrufen kann, weil sie die Beteiligung zu Hause gezeichnet hat und die in der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung unzureichend ist. Außerdem stellte das Landgericht fest, dass die vom Fonds vorgenommene Berechnung des Wertes der Beteiligung von nur 260,95 Euro fehlerhaft ist.
Gegen dieses Urteil legte die Capital Advisor Fund II GbR vor dem Oberlandesgericht Dresden Berufung ein. Mit Verfügung vom 04.04.2008 wies das Oberlandesgericht den Fonds jedoch darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Entscheidung des Landgerichtes Leipzig zutreffend sei und unsere Mandantin den Gesellschaftsbeitritt wirksam wiederrufen habe. Außerdem habe der Fonds unserer Mandantin eine neue Auskunft über den auszubezahlenden Wert der Beteiligung zu erteilen. Die vorgelegte Berechnung sei unrichtig, weil maßgeblich dafür nicht das Reinvermögen des Fonds sondern der Verkehrswert der Beteiligung sei.














