(openPR) Erfolg für einen Kapitalanleger gegen die Capital Advisor Fund II GbR: Mit Berufungsurteil vom 08.04.2009 (Az.: 12 S 1304/08) hob das Landgericht Memmingen eine anderslautende Entscheidung des AG Memmingen auf und wies die Zahlungsklage der Beteiligungsgesellschaft rechtskräftig ab, die auf Leistung der vertraglich vereinbarten anfänglichen Einmaleinlage von 3.150 € gerichtet war. Die Fondsgesellschaft hatte ihre Klage auf den Zeichnungsschein gestützt, in dem sich der Anleger zur Leistung der Einmaleinlage sowie monatlicher Folgeraten über eine Beteiligungsdauer von 25 Jahren verpflichtet hatte. Der Anleger berief sich darauf, er sei bei Vertragsschluss nicht vollständig über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden. Mit dieser Begründung hatte der Anleger die fristlose Kündigung des Beteiligungsvertrages erklärt.
Das Amtsgericht Memmingen hatte der Klage der Beteiligungsgesellschaft noch mit der Begründung stattgegeben, der Zeichnungsschein der Capital Advisor Fund II GbR enthalte (noch) hinreichende Ausführungen über die Risiken des Anlagekonzepts. Ergänzende Ausführungen enthalte der Emissionsprospekt, dessen Erhalt der beklagte Anleger schriftlich bestätigt habe.
Das Landgericht bewertete jedoch die im Zeichnungsschein enthaltenen Hinweise zu einer möglichen Nachschusspflicht der Anleger für unzureichend. Das Risiko der Nachschusspflicht beruht auf der Konstruktion der Fondsgesellschaft als BGB-Gesellschaft, bei der nach der gesetzlichen Regelung jeder Gesellschafter für Verluste der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen haftet. Dieses Haftungsrisiko kann vertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wegen der unzureichenden Aufklärung über dieses Haftungsrisiko billigte das Landgericht Memmingen dem Anleger ein Recht zur außerordentlichen Vertragskündigung zu.
Mit der Entscheidung bestätigte das Gericht den Grundsatz, wonach den Verkäufer eines Unternehmens oder einer unternehmerischen Beteiligung eine besondere Aufklärungspflicht über sämtliche wesentlichen Aspekte der Beteiligung trifft. Verletzt der Verkäufer diese Aufklärungspflicht, so kann sich der Käufer von dem geschlossenen Vertrag lösen.
Nicht eingagangen ist das Landgericht Memmingen in seinem Urteil auf die Frage, ob der Anleger vor Vertragsschluss auch über Verfügungen der BaFin hätte informiert werden müssen, die die Geschäftsbeziehung zwischen dem Bankhaus Reithinger und der SECI Wertpapierhandelsbank betrafen. Beide Gesellschaften gehören zum Firmengeflecht des Unternehmers Klaus Thannhuber, die Fa. SECI ist Initiatorin des Capital Advisor Fund II GbR, das Bankhaus Reithinger sollte die Depotführung übernehmen.
Nachdem bereits mehrere Gerichtsurteile in der Klagewelle des Capital Advisor Fund II GbR ergangen sind, in denen festgestellt wurde, dass die auf dem Zeichnungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung unzureichend sei (vgl. z.B. Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.12.2007; Az.: 07 O 2414/07), macht das nunmehr ergangene Urteil auch solchen Anlegern Hoffnung, deren Vertrag nicht in einer Haustürsituation geschlossen wurde.





