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Reform des Versorgungsaugleichs

13.05.200915:11 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Reform des Versorgungsaugleichs

(openPR) Die Reform des Versorgungsausgleichs regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung neu.

Das bisherige Recht hatte zahlreiche Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten mit sich gebracht. Das neue Recht soll für mehr Gerechtigkeit und Klarheit sorgen, indem es die Chancen und Risiken der jeweiligen Versorgung gleichermaßen auf beide Ehepartner verteilt. Mit der Reform soll erreicht werden, dass zukünftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Das Gesetz hat die offizielle Bezeichnung „Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)", ist am 8. April 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBI. I S. 700) verkündet worden und wird am 1. September 2009 in Kraft treten.



Der berechtigte Ehegatte erlangt einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Bereits bei der Scheidung sollen auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge vollständig geteilt werden.
Durch diese Neuregelung sollen nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren entfallen.
In Ausnahmefällen soll die Möglichkeit einer "externen Teilung" bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrags bei einem anderen Versorgungsträger. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann in diesem Fall entscheiden, ob eine für ihn bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit ist nicht mehr zwingend erforderlich. Beantragt ein Ehegatte bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren den Versorgungsausgleich, wird dieser durchgeführt. Im Fall geringer Ausgleichswerte oder bei gleichartigen Anrechten ähnlich hoher Ausgleichswerte soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Desweiteren sollen die Eheleute größere Spielräume erhalten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.
Das neue Recht soll für Scheidungen gelten, die ab dem 1. September 2009 beim Familiengericht eingeleitet werden.
Bei bereits anhängigen Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, soll nach neuem Recht entschieden werden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.

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