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Ohrfeige für die Staatsanwaltschaft - Künstler Tom Sack freigesprochen

01.04.200912:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ohrfeige für die Staatsanwaltschaft - Künstler Tom Sack freigesprochen
Das Gemälde des Künstlers Tom Sack, dessen Vernichtung die Staatsanwaltschaft in der nächsten Instanz erreichen will (deshalb noch gepixelt).
Das Gemälde des Künstlers Tom Sack, dessen Vernichtung die Staatsanwaltschaft in der nächsten Instanz erreichen will (deshalb noch gepixelt).

(openPR) Das Amtsgericht Rinteln hat den Künstler Tom Sack am 31. März nach mehrstündiger Hauptverhandlung vom Vorwurf des zweifachen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz freigesprochen.

Tom Sack hatte letztes Jahr den gegen ihn wegen des Verdachts der Kunstfälscherei ermittelnden Staatsanwalt auf Leinwand gemalt und das Gemälde im Internet zum Kauf angeboten, um somit "kunstgerecht" das Vorgehen der Justiz gegen ihn zu kritisieren. Hierin sah der portraitierte Staatsanwalt sein "Recht am eigenen Bild" verletzt und stellte Strafantrag gegen den Künstler. Ein Ermittlungsrichter ordnete daraufhin die Durchsuchung von Sacks Räumlichkeiten zwecks Auffindung und Beschlagnahme des Kunstwerks an. Am 14. Oktober 2008 wurde dieses von der Polizei beschlagnahmt und abtransportiert. - In der Veröffentlichung des Gemäldes sei laut Amtsrichter Christian Rost jedoch ein "höheres Interesse der Kunst" zu sehen, eine Strafbarkeit somit gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG ausgeschlossen. Der Künstler habe rechtmäßig gehandelt. Ihm sei auch das Recht nicht zu verwehren, das Gemälde öffentlich zum Kauf anzubieten. Der dargestellte Staatsanwalt müsse sich dies gefallen lassen.



Anfang April letzten Jahres hatte Tom Sack eine im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verdachts der Kunstfälscherei ohne richterlichen Beschluss durchgeführte Hausdurchsuchung mitgefilmt und den Film, mit zornigen Untertiteln versehen, im Internet veröffentlicht. Hier sahen die gefilmten Beamten ebenfalls ihr Recht am eigenen Bild verletzt, so dass sich Tom Sack auch diesbezüglich in der Hauptverhandlung verantworten musste. - Das Gericht sah in der Hausdurchsuchung jedoch ein Ereignis von öffentlichem Interesse, so dass eine Einwilligung der Gefilmten zur Veröffentlichung des Videos gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht erforderlich gewesen sei. Die Ermittler müssten es sich - analog zum Fall Zumwinkel - gefallen lassen, in einem solchen Zusammenhang gefilmt zu werden. Persönlichkeitsrechte seien hier nachrangig. Auch sei in den Untertiteln des Künstlers keinerlei Schmähkritik zu erkennen.

Obwohl die in der Hauptverhandlung behandelten Vorwürfe aus strafrechtlicher Sicht wohl eher von geringer Bedeutung sind, war die Staatsanwaltschaft mit dem Urteil sichtlich unzufrieden und kündigte Rechtsmittel an, um in der nächsten Instanz dennoch eine Betrafung des Künstlers sowie die Vernichtung des Staatsanwaltsportraits zu erreichen. Demzufolge bleibt dieses auch weiter beschlagnahmt.

Seit November 2008 ist auch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme des Kunstwerks beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig.

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