(openPR) Im Interview mit Christoph Scholz (kna - Domradio.de v. 02.02.09) hat Prof. Dr. H. Bielefeld, Direktor des Deutschen Menschenrechtsinstituts, auf die Frage „Wie steht es um die Euthanasie? Wird sich die Diskussion angesichts einer alternden Gesellschaft und steigender Gesundheitskosten verschärfen?“ wie folgt geantwortet:
„Diese Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Für mich wäre so etwas wie ein „Recht“ auf Sterben nicht denkbar. Menschenrechtliche Freiheit kann nicht Freiheit zur Auslöschung des Subjekts der Freiheit bedeuten. Damit möchte ich allerdings kein moralisches Verdikt über Menschen in auswegloser Lage sprechen, die aus Verzweiflung ihrem Leben ein Ende setzen. Da sollte man von moralisierenden Urteilen absehen und lieber schweigen. Aber ein „Recht“ auf Euthanasie wäre für mich ein Unding.“
Ungeachtet der moralisch-ethischen Dimension dürfte dies in der Tat einer der neuralgischen Punkte in der künftigen Debatte um den Grund und die Grenzen der Euthanasie werden: Ist mit der menschlichen Freiheit zugleich auch die Freiheit des Subjekts verbunden, sich selber auszulöschen?
Mit dieser Fragestellung sind schwierigste Fragen der Grundrechtstheorie und Verfassungsdogmatik einschließlich der allgemeinen objektiven Wertordnungslehre etwa des Bundesverfassungsgerichts angesprochen, sämtlichst Problemkreise, die – wie H. Bielefeld in seinem Interview zu Recht bemerkte – im fachjuristischen Diskurs differenziert beantwortet werden.
Spätestens mit der Neukommentierung des Art. 1 GG durch den Bonner Verfassungsrechtler Mathias Herdegen im altehrwürdigen Kommentar Maunz / Dürig zum Grundgesetz wird nicht selten beklagt, dass nunmehr mit Blick auf die Bioethikdebatte die Menschenwürde antastbar sei.
Die Wertkonservativen sind im Übrigen nicht gerade zimperlich, wenn es darum geht, wissenschaftlich brillante Verfassungs- und Staatsrechtler, die sich durch ein Höchstmaß an Liberalität auszeichnen, in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und nicht selten sind es übereifrige Journalisten, die gar einer „akademischen Sippenhaftung“ das Wort reden, wenn es darum geht, die Menschenwürde als ein unantastbares Gut verteidigen zu müssen. Da kann es schon einmal sein, dass renommierte Professoren in die „Pflicht“ für das genommen werden, was ggf. ehemalige Studenten und Schüler zu denken und zu schreiben wagen und dies lediglich vom „Lehrer“ in einer Fußnote ausgewiesen wird. Nun – nicht jeder Journalist scheint mit der Gabe beglückt zu sein, einen Grundgesetzkommentar fachlich fundiert zu „lesen“, mal von Verständnisfragen abgesehen. Die „Personalie Horst Dreier“ war beredtes Beispiel für den Untergang einer redlichen Medienberichterstattung über die mögliche Besetzung eines der höchsten Richteramtes beim BVerfG und da nimmt es nicht wunder, dass die „Wertedebatte“ sich längst zu einem „Kulturkampf um die Menschenwürde“ entwickelt hat, der zudem von den Parteistrategen instrumentalisiert wird.
Indes aber gilt: die Debatte um die Würde des Menschen muss weiter geführt werden, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es ein „Recht“ auf Euthanasie gibt.
Nicht der „moralisierende Zeigefinger“ allein ist der Weg zur Erkenntnis, sondern die Debatte ist in erster Linie einem wünschenswerten verfassungsrechtlichen Diskurs zu überantworten, der dann hoffentlich von allgemeinphilosophischen Erwägungen freigehalten wird. Besinnen wir uns einstweilen auf den Kern grundrechtlicher Freiheitsverbürgungen, so besteht für mich jedenfalls kein Zweifel daran, dass im Rahmen einer subjektivrechtlich anbefohlenen Grundrechtssichtweise die „Freiheit des Einzelnen“ ein stückweit mehr verbürgt, als uns in dem derzeitigen Wertediskurs zugestanden werden soll.
Zu fragen ist also, wo wir künftig die Prioritäten zu setzen gedenken?
Und wenn hier von „Prioritäten“ gesprochen wird, dann sind diese zunächst verfassungsrechtlich auszuloten, bevor wir uns darauf zurückziehen, die Historie in einem angemessenen Rahmen zu kontextualisieren. Es reicht m.E. nicht zu, etwa die Diskussion um den frei verantwortlichen Suizid eines Patienten mit Hinweis auf den ebenso altehrwürdigen Kant oder Hippokrates beenden - wohl besser erst gar nicht führen - zu wollen, um sich so letztlich den brennenden Fragen einer adäquaten Freiheitsgewährung im verfassungsnormativen Sinne nicht stellen zu müssen.
In der Debatte darf es keine Denk- und Sprachverbote geben und wir sollten darauf achten, dass die Diskutanten im verfassungsrechtlichen Diskurs nur deshalb nicht gehört werden, weil diese sich einer bestimmten Grundrechtssichtweise und Grundrechtstheorie verpflichtet fühlen und gleichsam mit einer Argumentation aufwarten, die eben nicht mit der Philosophie oder dem vortrefflichen Räsonieren über ethische Grundsatzfragen gleichgesetzt werden darf.
Lutz Barth













