(openPR) Fußgänger müssen auf der Straße selbst aufpassen!
Eine Gemeinde haftet einem Fußgänger, der auf der Straße gestürzt ist, nicht wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn lediglich einzelne Stellen der Fahrbahn durch überfrierende Nässe glatt waren. Das hat das OLG Rostock entschieden
Wie der Anwalt-Suchservice (anwalt-suchservice.de) berichtet, war ein Fußgänger im Dezember auf einer nicht abgestreuten Fahrbahn gestürzt und hatte sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Auf der Straße waren einzelne Stellen vorhanden gewesen, an denen sich Wasser gesammelt hatte, das dann überfroren war. Der Mann wollte später die Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Sie habe, so meinte er, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dafür haften. Die Klage vor dem OLG Rostock hatte jedoch keinen Erfolg (Az.: 5 U 10/08):
Die winterliche Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen gehöre zwar zu den Verkehrssicherungspflichten der Gemeinden. Sie bestehe jedoch nicht uneingeschränkt, sondern stehe unter dem Vorbehalt des Erforderlichen und Zumutbaren, so die Richter. Zu berücksichtigen seien insbesondere Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, seine Gefährlichkeit und die Stärke des dort zu erwartenden Verkehrs. Innerhalb geschlossener Ortschaften seien grundsätzlich die für den Fußgängerverkehr wichtigen Gehwege zu sichern. Auf der Fahrbahn müssten nur belebte, unentbehrliche Überwege gestreut werden, soweit dafür ein Bedürfnis des Verkehrs bestehe. Dass ihnen an jeder beliebigen Stelle das gefahrlose Überqueren der Straße ermöglicht werde, könnten Fußgänger dagegen nicht verlangen, so die Richter. Sie seien gehalten, in erster Linie die vorgesehenen Überwege zu benutzen.
Der verletzte Mann, so die Richter, könnte die Gemeinde nur dann wegen Verletzung ihrer Streupflicht haftbar machen, wenn er bewiesen hätte, dass zum Unfallzeitpunkt eine Straßen– und Wetterlage bestand, bei der Sicherungsmaßnahmen erforderlich und geboten waren und dass die Gemeinde diese Arbeiten nicht durchgeführt habe. Diese Voraussetzungen, so das Gericht, seien nicht erfüllt. Der Mann habe nicht bewiesen, dass die Fahrbahn vereist war und deshalb Streumaßnahmen hätten eingeleitet werden müssen. Er habe vielmehr selbst nur von „einzelnen glatten Stellen“ auf der Straße gesprochen. Die Gemeinde, so die Richter, hafte aber nicht dafür, dass allein einzelne Stellen einer Straße wegen des Überfrierens von Nässe glatt seien. Denn dies würde die Anforderungen an das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht erheblich überspannen, so das Urteil.





