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Ex-Partner haben evtl. Anspruch auf Lebensversicherung

(openPR) Ein Ex-Partner hat unter Umständen Anspruch auf die Auszahlung einer Lebensversicherung, auch wenn er nicht namentlich als Begünstigter genannt ist. Dabei kommt es darauf an, wann die Versicherung abgeschlossen und wie die Begünstigung formuliert wurde.

Im vorliegenden Fall war in der Versicherung im Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers als Begünstigter „Ehefrau“ angegeben; also kein konkreter Name. Da der verstorbene Mann zweimal geheiratet hatte – mit der zweiten Frau war er zum Todeszeitpunkt noch verheiratet gewesen – gab es nun vom Landgericht Coburg die Frage zu klären, welche der zwei Ehefrauen die Begünstigte ist. Geklagt hatte die Ehefrau aus erster Ehe.

Ergebnis: In diesem Fall hat die zweite Ehefrau Anspruch auf die Versicherungssumme. Grund: Die Versicherung war vor der Heirat mit der ersten Ehefrau abgeschlossen worden. Daraus schlossen die Richter, sei davon auszugehen, dass keine konkrete Person damit gemeint war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der jeweilige (aktuelle) Ehepartner gemeint ist.
Allerdings geht aus dem Urteil auch folgendes hervor: Es wäre nämlich anders gewesen, wenn die Versicherung während der ersten Ehe abgeschlossen worden wäre. Dann könnte man davon ausgehen, dass mit „Ehefrau“ konkret die Ex-Frau gemeint sei, gaben die Richter in der Urteilsbegründung zu Bedenken. In diesem Fall hätte vermutlich tatsächlich die Ex-Frau das Geld aus der Lebensversicherung bekommen.

Unser Tipp: Um spätere Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden, geben Sie als Begünstigten lieber einen konkreten Namen an. Schauen Sie zudem in regelmäßigen Abständen nach, ob noch der Name derjenigen Person eingetragen ist, die Sie begünstigen möchten. Möchten Sie den Begünstigten ändern, können Sie das bei „widerruflichem Bezugsrecht“ jederzeit formlos der Versicherung mitteilen. Bei einem „unwiderruflichen Bezugsrecht“ wird es schwierig: Hier muss der danach nicht mehr Begünstigte der Änderung zustimmen.

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