Recht: Bei Fußball-EM darf nicht immer laut gejubelt werden
(openPR) Es gibt sie: Menschen, die keinen Fußball mögen. Das Fernsehprogramm ist für sie in diesen Tagen schon Horror genug. Aber müssen sie den Lärm grölender Fußballfans vor, während und nach den Spielen ertragen? Ein paar Urteile zum Thema Fußballlärm hat die Redaktion des Online-Portals anwalt-suchservice.de zusammen gestellt:
Für Anwohner von Fußballstadien oder Fußballparties ist beispielsweise der Torjubel einfach nur Krach – den sie aber akzeptieren müssen. So entschied es das Landgericht Aachen Az. 9 O 533/05. Demnach müssen Anwohner von Fußballstadien den Krach rund um den Fußball in Kauf nehmen. Bei Torjubel dürfen auch die ansonsten geltenden Lärmschutzgrenzwerte punktuell überschritten werden.
Nicht tolerieren müssen Hauseigentümer und Mieter Fußballpartys mit lautem Gegröle nach 22 Uhr. Denn in Wohngebieten darf ab 22 Uhr keine Lärmbelästigung von Feiern im Freien- und dazu gehört auch der Balkon- ausgehen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf Az. 5 Ss Owi 475/89I. Wer also auf den Sieg der Fußballer anstoßen will, muss die Party spätestens dann nach drinnen verlagern.
Auch vor den Folgen des Alkoholkonsums muss gewarnt werden: So schaute sich ein betrunkener Fußballfan ein Spiel auf seinem Balkon an und stürzte beim Torjubel ab. Das Amtsgericht Koblenz urteilte daraufhin, dass seine private Unfallversicherung in diesem Fall keine Leistungen zahlen muss (Az. 15 C 3047/08).
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