(openPR) Anlagevermittler, denen im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fundus-Fonds 27 Fehler unterlaufen sind, sollten gewarnt sein. Verschiedene Gerichte haben zuletzt Berater auf Schadensersatz verurteilt, weil sie ihre Kunden falsch beraten haben.
Das Landgericht Zwickau verurteilte eine Kölner Vertriebsgesellschaft zur Rückabwicklung der vermittelten Anteile. Der Anleger bekommt seine Einlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurück. Der Fonds hatte in das Berliner Bürohaus „Pyramide“ investiert. Diese Investition hat sich zu einem wirtschaftlichen Fehlschlag erster Güte entwickelt. Da eine derartige Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds wegen der praktisch nicht vorhandenen Handelbarkeit der Anteile und der Langfristigkeit des Engagements durchaus risikobehaftet ist, muss ein Anlageberater über die Risiken bei dem Verkaufsgespräch informieren. Im entschiedenen Fall hatte der Berater dagegen nicht hinreichend auf die Risiken des Fonds hingewiesen. Bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung wurde lediglich ein Kurzprospekt verwendet. Den ausführlichen Emissionsprospekt erhielt der Anleger erst am Tag der Zeichnung. Der Bundesgerichtshof hatte in verschiedenen aktuellen Entscheidungen die Bedeutung der rechtzeitigen Übergabe des Emissionsprospekts vor Zeichnung der Anlage ausdrücklich betont. Eine verspätete Übergabe stellt im Regelfall einen Beratungspflichtverstoß des Anlageberaters dar. Demgemäß entschied das Landgericht auch im konkreten Fall. Der Berater hatte zudem nicht überprüft, inwieweit unabhängig von einer möglichen Insolvenz des Initiators die Zahlung der Ausschüttungen in den Folgejahren sicher sei. Auch auf mögliche Rückforderungen von bereits gezahlten Ausschüttungen habe der Berater nicht hingewiesen. Den Anleger trifft nach Auffassung des Gerichts keine Mitschuld. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Beraters habe er nicht anhand des spät ausgehändigten Prospekts prüfen müssen. Ein Anlageinteressent, der einen Anlagevermittler als Sachkundigen hinzuzieht, gibt zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet auf fremde Hilfe angewiesen ist und über die erforderlichen Kenntnisse nicht verfügt.
In einem Parallelverfahren hat das Landgericht München I die Stadtsparkasse München zur Ableistung von Schadensersatz verurteilt. Die Ansprüche aus dem im Jahr 1992 geschlossenen Vertrag seien zudem nicht verjährt. Der Anleger sei nicht auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden. Die Stadtsparkasse hatte eine Verjährung der Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, da dem Anleger bekannt gewesen sei, dass die Renditen nicht in prognostizierter Höhe gezahlt worden sind. Das Landgericht entschied, dass die Kenntnis von einer ausgebliebenen Ausschüttung nicht automatisch auf die Kenntnis von einem Totalverlustrisiko schließen lasse.










