(openPR) Falk Fond 68
Rechtslage immer noch nicht abschließend geklärt
Mit seiner neuesten Entscheidung in einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 14. August 2008 neuen Diskussionsstoff über die Diskussion ob ein Anspruch des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Falkbeteiligungsgesellschaft 68 KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen, die die Anleger von der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 1999 bis 2004 erhalten haben besteht, geliefert.
Das Landgericht Duisburg hatte als Berufungsinstanz über ein Urteil des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 28. September 2007 zu entscheiden. In diesem Verfahren wurde die Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Falkbeteiligungsgesellschaft 68 KG mangels Direktanspruch und unwirksamer Abtretung gemäß § 399 Alt. 1 BGB abgewiesen.
Der Anleger und Beklagte beteiligte sich über einen Treuhänder mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 20.000,00 € an der Insolvenzschuldnerin. In den Jahren 1999 bis 2004 erhielt der Beklagte und Anleger von der Insolvenzschuldnerin gesamt einen Betrag in Höhe von 3.050,70 € ausgezahlt. Das Landgericht Duisburg änderte nun in seiner Entscheidung das ursprüngliche klageabweisende Urteil des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 28. September 2007 teilweise.
Das Urteil hatte folgenden Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 28. September 2007 teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt an den Kläger 1.191,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für den Kläger wird die Revision indem sich aus den Entscheidungsgründen ergebenen Umfang zugelassen.
Das Landgericht Duisburg folgt mit seinem Urteil einer völlig neuen Rechtsansicht.
Grundsätzlich geht es davon aus, dass der Kläger Ansprüche aus eigenem Recht geltend macht, diese hauptsächlich auf § 270 Abs. 4 Satz 2, § 171 Abs. 1, 2 HGB und hilfsweise auf Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO stützt. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger aus eigenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von 1.191,71 € hat, da er gegen den Beklagten und Anleger ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO, soweit dieser unentgeltlich erfolgt und noch anfechtbar ist.
Weil nur solche unentgeltlichen Leistungen angefochten werden können, die nicht mehr als vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag erfolgt sind, § 134 Abs. 1 InsO, kann der Kläger die Rückgewähr von Ausschüttungen vor dem 29.07.2001 nicht beanspruchen, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.07.2005 gestellt worden ist. Anfechtbar sind danach nur die unentgeltlichen Ausschüttungen die seit dem 30.07.2001 erfolgt sind. Damit geht das Gericht davon aus, dass bei der Frage, welche Leistungen angefochten werden können, die vom Kläger in der Klageschrift behaupteten Jahresergebnis zugrunde zu legen sind. Die Voraussetzungen des § 134 InsO sollen hier vorliegen, da die erfolgten Ausschüttungen unentgeltlich erfolgten. Soweit sie nicht nach dem Gewinn der Insolvenzschuldnerin im jeweiligen Geschäftsjahr berechtigt waren. Im übrigen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch aus eigenem Recht gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1, § 171 Abs. 1, 2 HGB hat. Da der Beklagte (Anleger) kein Kommanditist ist und auch nicht wie ein Kommanditist zu behandelt ist.
Weiter befasst sich das Gericht mit der Verjährungsproblematik. und geht davon aus, da der Hauptantrag des Klägers in Höhe von 1.191,71 € Erfolg hat, sei der Hilfsantrag des Klägers mit dem er einen Anspruch aus abgetretenem Recht des Treuhänders geltend macht nur in Höhe von 1.858,99 € zur Entscheidung gestellt. Da aber der abgetretene Anspruch vom Kläger schlüssig vorgetragen ist, hat er nach dem vorstehenden .gesagten größtenteils schon der Hauptantrag erfolgt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann der Kläger den Anspruch jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1, § 404 BGB nicht durchsetzen weil die angeblich abgetretenen Ansprüche verjährt sind. Weiter geht das Gericht interessanterweise davon aus, dass eine Rückzahlung der gesamten Ausschüttung ungeachtet der tatsächlichen Gewinn und Verluste der Gesellschaft nicht möglich ist. Zunächst stellt es fest, dass der Beklagte (Anleger) nicht haftet soweit die Ausschüttung, gemessen am Gewinn der Gesellschaft zurecht erfolgt sind. Da der Beklagte unstreitig seine Einlage geleistet hatte, waren an ihn nach seiner Beteiligung die Gesellschaftsgewinne auszukehren, solange die Gesellschaft Gewinn erzielte, § 12 Abs. 1 u. 3 des Gesellschaftsvertrages und §§ 167 Abs. 1, 120 f. HGB. Der Beklagte und Anleger hatte also ein Anspruch auf eine Ausschüttung in Höhe von rund 0,034 % des jährlichen Gewinns. Hinzu kommt, dass den Kommanditisten nach Leistung seiner Anlage keine Nachschusspflicht trifft, §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB. Mindert sich sein Kapitalkonto, weil die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet, muss er das Kapitalkonto nicht auffüllen. Im dürfen eben nur keine Beträge ausbezahlt werden, solange das Kapitalkonto negativ ist. Aus diesem Grunde besteht zumindest bezüglich der Gewinne kein Rückerstattungsanspruch des Insolvenzverwalters. Weiter setzt sich die Entscheidung auch mit dem Problem der Verjährungsfrist auseinander. Das Landgericht Duisburg geht davon aus, dass die in den Jahren 2000 und 2002 entstandenen Freistellungsansprüche der Treuhänderin gemäß § 195 BGB verjährt sind. Da die Verjährungsfrist gemäß Art. 229, § 6 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 195 BGB drei Jahre beträgt. Der Verjährungsbeginn beginnt mit der Ausschüttung. In diesem Fall begann die Verjährung mit der sich aus den Ausschüttungen in den Jahren 1999 und 2000 ergebenden Freistellungsansprüche der Treuhänderin mit dem Entstehen dieser Ansprüche, § 198 Satz 1 BGB, in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Wobei ein Anspruch in diesem Sinne nach der allgemeinen Meinung entsteht, wenn er fällig wird. Die Kammer geht davon aus, dass mit jeder Ausschüttung die zu einer Haftung der Treuhänderin gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB geführt hat, ein diesbezüglicher Freistellungsanspruch des Treuhänders gegen den Beklagten fällig geworden ist.
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Weiter dürfte hier der Insolvenzverwalter, da die Revision zugelassen wurde, die Angelegenheit rechtlich weiterverfolgen und nun hoffentlich durch den BGH eine endgültige Entscheidung über die verschiedenen Rechtsansichten gefällt werden.
Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Lothar Meyrer
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