(openPR) VIP-Medienfond-Anleger
Schadensersatzforderung aus fehlerhafter Beratung bis spätestens 31.12.2008 geltend machen.
Ca. 11.000 Anleger sind betroffen. Sie hatten in den Jahren 2003 und 2004 eine Gesamtsumme von 650.000.000,00 € in die Fonds VIP 3 und VIP 4 investiert. Die Fondanteile wurden als Steuersparmodel mit Kapitalgarantie verkauft, dies traf leider nicht zu, was die Investoren nun durch hohe Steuernachforderung teuer bezahlen müssen. Eine Vielzahl von Anlegern prüft im Moment über Anwaltskanzleien die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehler. In diesem Zusammenhang haben viele Anwälte nun als Schädiger das zweitgrößte deutsche Kreditinstitut die Commerzbank im Visier. In den Filialen dieser Großbank wurde ein Großteil der Fondanteile vermarktet. Grundsätzlich steht der Vorwurf im Raum, dass die Angestellten der Commerzbank die Kunden falsch beraten hätten und damit zum Kauf verleiteten. Im jüngsten Fall hat das OLG München im Urteil (Az. 5 U 4018/07) die Commerzbank zu einem Schadensersatz in Höhe von 33.000,00 € verurteil. In diesem Falle wurde dem Kläger von einem Commerzbankberater, zum damaligen Zeitpunkt ein Faltblatt zur Risikoeinschätzung des VIP Medienfonds überreicht, nachdem der Anleger bei einer Anlagesumme 100.000,00 € angeblich nur rund 12.400,00 € riskieren würde.
Schadensersatzansprüche aus diesen Beratungsfehler verjähren in der Regel drei Jahre nach Kenntnis. Nachdem die Commerzbank nun Jahrelang auf den Verjährungseinwand bei VIP Medienfonds verzichtet hat, endet nun eine Frist zur möglichen Klageeinreichung am 31. Dezember 2008. Danach können eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank verjährt sein. Augenblicklich tendiert die Commerzbank noch dazu, aufgrund der dillagierenden Rechtsprechung zum VIP Medienfond einer drohenden Verurteilung durch Vergleichsangebote mit Stillschweigeklauseln zu entgehen und Musterurteile, die für andere Verfahren verwendet werden können zu verhindern. Es ist für jeden Anleger äußerst wichtig sich durch einen fundierten und erfahrenen Rechtsanwalt, der die Argumentationswerte richtig aufbaut, beraten zu lassen. Es besteht hier die gute Chance, dass z. B. auch eine Falschberatung seitens der Commerzbank durch die Provisionszahlung an die beratende Bank von der Fondfirma zu beweisen ist. Nach im Moment herrschender Rechtsprechung müssen solche Provisionen der Fondfirma an die Bank dem Kunden mitgeteilt werden. Zwar argumentiert hier die Commerzbank, dass es sich grundsätzlich nicht um eine Beratung sondern nur um eine Vermittlung gehandelt hat und somit ein Anspruch aus der Beraterhaftung nicht vorliege. Dennoch sprechen viele Tatsachen insbesondere Werbeslogan eher für eine Beratung als eine Vermittlung.
Es muss daher allen Anlegern geraten werden schnellstmöglich und vor dem 31.12.2008 eventuelle bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank durch einen erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Einer späteren Geltendmachung steht eventuell die Einrede der Verjährung entgegen.
Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Lothar Martin Meyrer
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