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F&P AG & Co. KG I

05.08.200816:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Insolvenzverwalterin droht Anlegern mit Klagen auf Rückzahlung der Ausschüttungen (Scheingewinne). OLG Frankfurt entscheidet in ähnlichem Verfahren zu Gunsten der Anleger.

München, Berlin, 05.08.2008.
Für Anleger der insolventen F & P AG & Co. KG nimmt der Schrecken offenbar kein Ende. Nachdem die Anleger aufgrund der Insolvenz der Anlagegesellschaft wohl einen Grossteil der angelegten Gelder als Verlust abschreiben müssen, drohen nun auch Rückforderungsklagen des gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters.
Wie die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte berichtet, liegen zwischenzeitlich Aufforderungen der Insolvenzverwalterin vor, in denen diese von den Anleger die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückfordert. Die Insolvenzverwalterin begründet diesen Schritt damit, dass es sich bei den Ausschüttungen um Scheingewinne gehandelt habe, die seitens der insolventen Gesellschaft nicht an die Anleger hätten ausgeschüttet werden dürfen und somit an die insolvente Gesellschaft zurück zu zahlen sind. Anlegern, die der Aufforderung nicht nachkommen, drohen Zahlungsklagen.
Die Auszahlungen der F&P waren offenbar im Rahmen eines „Schneeballsystem“ nur durch die Einwerbung frischer Anlegergelder möglich. Gewinne seien seitens der F&P AG dagegen nicht erwirtschaftet worden.
Die Rechtsfrage, ob der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall die Ausschüttungen tatsächlich in voller Höhe von den Anlegern zurückfordern kann, ist bisher obergerichtlich noch nicht entschieden, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der auf kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin, die Geschädigte der F&P anwaltlich vertritt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach Auskunft von Rechtsanwalt Cocron bereits im Oktober 2007 in einem vergleichbaren Fall (Phönix AG) zu Gunsten der dortigen Anleger entschieden, dass Anleger mit Gegenforderungen gegen die Rückzahlungsforderung des Insolvenzverwalters aufrechnen können.
Diese für die Anleger günstige Rechtsauffassung, wurde auch von diversen anderen erstinstanzlichen Gerichten bestätigt, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter (LG Fulda 1 S 47/07; AG Fulda 33 C 191/06; AG Weiden vom 11.4.2007 C 032/07; AG Gießen vom 09.03.2007 46C 2179/06).
Rechtsanwalt Cocron rät daher allen Betroffenen Anlegern der F&P, sich bei entsprechenden Rückforderungen des Insolvenzverwalters anwaltlich beraten zu lassen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

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