(openPR) Am Freitag, den 30.09.2005 hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) telefonisch mit der mit der Führung der BSZ® Interessengemeinschaft F&P betrauten Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar in Verbindung gesetzt. Die zuständige Sachbearbeiterin informierte Herrn Rechtsanwalt Dr. Steinhübel darüber, dass der Abwickler der F & P AG & Co. KG, Herr Rechtsanwalt Henningsmeier, zeitnah Insolvenzantrag stellen werde.
Mit Rundschreiben vom 09.09.2005 hatte der Abwickler den F&P-Anlegern noch mitgeteilt, dass die Angelegenheit sehr umfangreich und komplex wäre und er deshalb drei Monate für die Überprüfung der einzureichenden Unterlagen benötigen würde. Offensichtlich ist man bei der BaFin unter dem Druck der Anlegerschutzanwälte jetzt aber beschleunigt vorgegangen und zu einem früheren Ergebnis der Prüfungen gekommen.
Arrestbeschlüsse und Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung werden nach § 88 InsO unwirksam, wenn der Insolvenzantrag innerhalb des Zeitraums von einem Monat gestellt wird. Mit Blick auf das Rundschreiben des Abwicklers Henningsmeier hatten die Anlegerschutzanwälte bis vor kurzem noch Arrestanträge befürwortet. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Information seitens der BaFin ist dies aber nicht mehr sinnvoll. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar rät deshalb von weiteren Eilverfahren gegen die F&PAG&Co.KG ab.
Damit rücken jetzt andere Haftungsgegner ins Visier. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar überprüft insbesondere, ob den F&P-Anlegern andere Beteiligte, wie z.B. Vorstände, Aufsichtsräte, Beiräte, Wirtschaftsprüfer, Broker, prospektverantwortliche Hintermänner usw. auf Schadensersatz haften. Der Wirtschaftsprüfer der F & P AG & Co. KG hatte z.B. noch im Januar 2005 bestätigt, dass der Jahresabschluss 2003 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
„Auf die F&P-Geschädigten warten im Insolvenzverfahren zahlreiche Probleme“, warnt Rechtsanwalt Dr. Steinhübel, „die anzumeldenden Schadensersatzforderungen bedürfen einer besonderen rechtlichen Begründung. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter ausbezahlte Scheingewinne zurück fordert“.
Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „F&P“ bietet Geschädigten die Möglichkeit, von BSZ® -Rechtsanwälten ihren Schaden fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Auf Wunsch können die Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.
Die Aufnahme in die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.












