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Auch trinkfreudige Radfahrer können Fahrerlaubnis verlieren

(openPR) Trunkenheit am Fahrradlenker kann für Fahrerlaubnisinhaber böse Folgen haben. Denn solches Verhalten erlaubt Zweifel an der Eignung, ein Kraftfahrzeug führen zu können. „Bei einem Alkoholpegel eines Radfahrers von 1,6 Promille und mehr ist mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, der so genannten MPU, zu klären, ob die Gefahr besteht, dass der Betroffene künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird“, erläutert Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. Der auf Verkehrsrecht spezialisierte Strafverteidiger verweist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verhalten eines Betroffenen als Fahrradfahrer mit in die Gesamtbewertung seiner Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der Gefahren bei der Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholgenuss einbezieht und über den Umweg der MPU die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässt (BVerwG 3 C 32.07/ Urteil vom 21.05.08).



Ab einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich ein Fahrradfahrer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit befindet. Der Fahrer macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar und muss mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe rechnen. Beim Fahrer eines Kraftfahrzeugs liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,1 Promille, wobei die Gerichte in diesen Fällen dann auch die Fahrerlaubnis entziehen. Das ist bei Fahrradfahrern nicht der Fall.

„Kommt der betroffene Fahrradfahrer aber einer Aufforderung zur MPU nicht nach oder besteht er sie nicht, darf ihm seine Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden“, warnt Demuth, „und dann ist ihm sowohl das Führen von Kraftfahrzeugen als auch die Fortbewegung per Pedal im Straßenverkehr untersagt.“ In diesem Zusammenhang weist der Strafverteidiger auf einen besonderen Punkt hin: Grundsätzlich hat die Fahrerlaubnisbehörde einen Ermittlungsspielraum, kann also selber entscheiden, wann sie Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sieht. Begründet ein Gericht in einem Urteil gegen einen Fahrradfahrer jedoch ausdrücklich, warum trotz alkoholisierter Fahrradtour die Fahreignung für Kraftfahrzeuge weiterbesteht, entzieht es der Fahrerlaubnisbehörde damit den Ermittlungsspielraum. Die Behörde ist an die Feststellungen des Gerichts gebunden. Klappt dies nicht und ordnet die Behörde zur Klärung von Eignungszweifeln eine MPU an, muss man daran denken, dass von der Begutachtungsstelle in der Regel eine nachgewiesene einjährige Abstinenzzeit gefordert wird. „Es kommt also so oder so darauf an, die Weichen für eine MPU und eine Änderung des Trinkverhaltens mit anwaltlicher Hilfe schon sehr früh im Prozess richtig zu stellen“, betont Demuth.

Allen, die bei ihrer Zechtour gerne den Drahtesel dabei haben, bleibt ein kleiner Trost: Zwingende Vorraussetzung für eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr ist, dass der Betroffene das Fahrrad geführt hat. Und das heißt hier, dass er damit im allgemeinen Sinne gefahren ist. „Wer das Fahrrad im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit nur schiebt, kann nicht bestraft werden“, erläutert Demuth, „und auch die Anordnung einer MPU wäre dann rechtswidrig.“ Außerdem muss sich das alles im öffentlichen Verkehrsraum abgespielt haben. Wer also mehr trinkt, als es seiner Fahrtüchtigkeit gut tut, braucht das Fahrrad nicht unbedingt zurück zu lassen – auch wenn die Heimfahrt mit dem Taxi auf jeden Fall die sicherere Lösung wäre.
Infos: www.cd-recht.de

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