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Rechte und Pflichten von Radfahrern

27.03.201213:29 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Im Frühling steigen viele Menschen vom Auto aufs Fahrrad um. Für Radfahrer gibt es mehr Regeln zu beachten, als viele denken. Die Redaktion fachanwaltsuche.de hat die wichtigsten Urteile und Tipps zusammen getragen:



Darf der Radfahrer zwischen Radweg und Straße entscheiden?
Nein. Soweit Radwege vorhanden und als solche ausgeschildert sind, besteht für Radfahrer eine Benutzungsverpflichtung. Grundsätzlich muss der rechte Radweg benutzt werden. Lediglich dann, wenn der linke Radweg durch Verkehrszeichen für die Gegenrichtung freigegeben ist, darf er auch benutzt werden. Gehwege sind hingegen den Fußgängern vorbehalten und dürfen von Radfahrern nicht befahren werden.

Kinder müssen auf dem Fußweg Radfahren
Ausnahmen: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr dürfen nicht nur, sondern müssen den Gehweg benutzen, wenn Radwege nicht vorhanden sind. Dies gilt für beide Fahrtrichtungen. Sinn der Regelung ist der, dass kleine Kinder besonders gefährdet sind und von der Straße ferngehalten werden sollen. Über achtjährige Kinder dürfen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres Gehwege benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind.

Vorsicht: Fußweg-Radfahrer haften vollumfänglich
Für Fußgänger ist es ärgerlich, wenn erwachsende Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg fahren. Jedoch nicht nur das: Die Radfahrer stellen z.B. vor Grundstücksausfahrten eine große Gefahr dar. Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm (27 U 153 / 93) zu beurteilen. Es hat entschieden: Ein erwachsener Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Bürgersteig fährt und die Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern erheblich überschreitet, haftet demjenigen Kraftfahrer gegenüber allein, der sich aus seiner Torausfahrt langsam auf den Bürgersteig bis zur Sichtlinie vortastet. Denn zum einen hat er unzulässigerweise den Bürgersteig benutzt, zum anderen hat er seine Geschwindigkeit nicht den besonderen Straßenverhältnissen angepasst.

Merke: don´t drink and ride your bike
Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes gelten auch für Radfahrer. Vorsicht ist besonders beim Fahrradfahren nach Alkoholgenuss geboten. Denn die Rechtsprechung sagt, dass ein Radfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig ist. Bei einem entsprechenden Alkoholgehalt und Beteiligung am Straßenverkehr droht eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad kann sogar zum Verlust der Fahrerlaubnis als Autofahrer führen: Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (11 B 82/94) kann sich ein Kraftfahrer auch dadurch als ungeeignet zum Autofahren erweisen, weil er in stark alkoholisiertem Zustand - im vorliegenden Fall 2,67 Promille - mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt.

Unfallflucht gilt auch für Radfahrer
Auch einem Radfahrer droht eine Verurteilung wegen Unfallflucht, wenn er an einem Unfall beteiligt war und einfach weiterfährt. Das bedeutet: Ein Radfahrer muss an der Unfallstelle bleiben, bis die Unfallbeteiligung geklärt ist. Er muss auf Verlangen Namen und Anschrift angeben und sich ggf. ausweisen. Falls ein Geschädigter im Moment nicht feststellbar ist, müssen diese Angaben gegenüber der Polizei unverzüglich gemacht werden.

Kleine Verstöße können große haftungsrechtliche Wirkung haben
In den Augen der Verbraucher sind kleine Delikte wie „auf dem Gehweg Radfahren“ oder „Radweg in die falsche Richtung befahren“ nicht weiter tragisch. Kann sein, bis etwas passiert: Sollte es zu einem Unfall kommen, ist die Frage einer Haftpflichtversicherung elementar – diese sollte rechtzeitig abgeschlossen sein, damit sie im Fall der Fälle auch greif sowie alle Familienmitglieder einbeziehen.

Beleuchtung: wichtiges Wartungskriterium beim Fahrrad
Die Straßenverkehrszulassungsordnung richtet sich nach ihren Bestimmungen nicht nur an Kraftfahrer, sondern auch an Radfahrer. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) ausgerüstet sein. Eine Batterie-Dauerbeleuchtung darf nur zusätzlich verwandt werden. Eine Fahrradbeleuchtung ist vor allem dazu da, den Radfahrer selbst sichtbar zu machen. Sie kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn sie eingeschaltet ist. Ein Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften bewirkt erfahrungsgemäß leicht Unfälle, so eine Haftung des Radfahrers droht. Ein Fall dazu: Ein PKW wollte in der Abenddämmerung nach rechts in eine Vorfahrtsstraße abbiegen, er kollidierte dabei mit einem dunkel gekleideten Radfahrer, der auf einem unbeleuchteten Fahrrad auf der falschen Seite fuhr. Obgleich vorfahrtberechtigt, musste der Radfahrer 40 Prozent des Schadens tragen (OLG Hamburg 14 U 168/74).


Quelle: Redaktion www.fachanwaltsuche.de mit Material von PM RAK Koblenz vom 09.03.12

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